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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher | |||
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Speditionsvertrag, Haftung für Zwischenspediteure. |
Stillschweigende Vereinbarung der Massgeblichkeit der allgemeinen Bedingungen des Schweiz. Spediteurenverbandes (Erw. 4). Zulässigkeit der vertraglichen Haftungsbeschränkung des Spediteurs auf sorgfältige Auswahl und Instruktion des Zwischenspediteurs (Erw. 5). |
Pflicht des Spediteurs, den Versender auf die Haftungsbeschränkung besonders aufmerksam zu machen? (Erw. 6). |
Contrat du commissionnaire-expediteur ou agent de transport, res-ponsabilite pour les sous-agents. |
Convention tacite selon laquelle les conditions ginirales des com-missionnaires-expediteurs suisses fout regle (consid. 4). Legitimite de la clause restreignant la responsabilite du commissionnaire-expediteur à la diligence dans le choix et l'instruction du sous-agent (consid. 5). |
Obligation du commissionnaire-expediteur d'attirer specialement l'attention de l'expediteur sur cette limitation de la responsabilité? (consid. 6). |
Contratto dello spedizioniere ; responsabilitä dei sottoagenti. |
Convenzione tacita, secondo cui le condizioni generali degli spedizionieri svizzeri sono determinanti (consid. 4) Legittimita della clausola ehe limita la responsabilità dello speditore alla diligenza nella scelta e all'istruzione del sottoagente (consid. 5). |
Obbligo dello spedizioniere di attirare l'attenzione del mittente su questa limitazione della responsabilità. | |
Aus dem Tatbestand : | |
Die Kolonialwaren-Importfirma Steiner in Luzern beauftragte die Transportfirma Frank A.-G. in Basel mit dem Transport von 22 t. Kakaobohnen von Rotterdam nach Kopenhagen an die Schokoladefabrik Hstrup-Jeppesen. Steiner trat in der Folge die Rechte aus dem Speditionsvertrag an die Frigaliment GmbH in St. Margrethen (SG) ab. Diese gab der Frank A.-G. die Weisung, der Empfängerin die Ware nur auszuliefern gegen die schriftliche Erklärung, dass sie diese der Frigaliment GmbH zur Verfügung halte. Die Frank A.-G. leitete diese Weisung an den von ihr beauftragten Zwischenspediteur in Rotterdam, die Firma Kersten, Hunik & Co., weiter, welche sie ihrerseits dem Empfangsspediteur in Kopenhagen, der Firma Tuxen & Hagemann, übermittelte. Diese führte die Weisung aber ![]() ![]() | 1 |
Die Frigaliment GmbH belangte die Frank A.-G. auf Ersatz des Wertes der Sendung von rund Fr. 63,000., weil die Beklagte, bezw. deren Zwischenfrachtführer ihre Weisungen nicht richtig ausgeführt hätten. Die Beklagte wendete ein, sie habe die ihr erteilten Weisungen richtig weitergeleitet. Für ein allfälliges Verschulden der Unterspediteure sei sie nicht verantwortlich, da sie nach den anwendbaren allgemeinen Bedingungen des Schweiz. Spediteurenverbandes nur für sorgfältige Auswahl und Instruktion der Unterspediteure hafte.
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Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage ab, das Appellationsgericht dagegen schützte sie für den Betrag von Fr. 30,000.. Das Bundesgericht heisst die Berufung der Beklagten gut und weist die Klage ab.
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Erwägungen : | |
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Auswahl und Instruktion. Entstehen bei der Durchführung der Spedition Schäden, für welche den Spediteur kein Verschulden trifft, so hat er dem Auftraggeber lediglich die ihm gegen allfällig verantwortliche Dritte zustehenden Ansprüche abzutreten ; eine weitere Haftung besteht nicht. R
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Für den streitigen Speditionsvertrag wurde die Massgeblichkeit der ABSped zwischen Steiner und der Beklag ![]() ![]() ![]() ![]() | 6 |
Ganz besonders stossend erscheint es, dass gerade die Klägerin diesen Standpunkt einzunehmen versucht. Bei ihr handelt es sich nach ihren Briefköpfen um eine Engros-Importgesellschaft, die über Gefrierlagerräume mit 1000 Tonnen Fassungsraum verfügt und die laufend Waren aus Europa und Übersee einführt. Nach den Beilagen zur Klageantwort hat sie allein im Monat März 1946 mit der Beklagten drei grosse Transportaufträge abgeschlossen, und zwar jeweils auf Grund einer Offerte mit den bereits erwähnten Hinweisen nebst Wiedergabe der ABSped, sowie auf Grund des ebenfalls schon erwähnten Transportauftragsformulars der Beklagten. Eine Importfirma, die aus eigenen Geschäften mit der Beklagten vom Frühjahr 1946 her derartige Dokumente in Händen hat, darf ein Jahr später nicht gehört werden mit der Einwendung, die ABSped bildeten nur dann die Grundlage eines von der Beklagten angenommenen Speditionsauftrages, wenn diese Bedingungen ausdrücklich als massgebend bezeichnet wurden. Im übrigen kommt es nicht darauf an, was die Klägerin im Mai 1947 mit Bezug auf das heute streitige Geschäft annahm oder nicht annahm. Entscheidend ist, dass der Abschlusspartner Steiner damals nach den Regeln des anständigen kaufmännischen Verkehrs die ABSped als Vertragsgrundlage gelten lassen musste.
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Die Vorinstanz glaubt, die gegenteilige Auffassung damit begründen zu können, dass die ABSped namentlich ![]() ![]() | 8 |
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Diese Einrede ist jedoch unbegründet. Zunächst wäre es Sache der Klägerin gewesen, die behauptete Monopolstel ![]() ![]() | 10 |
Aber selbst wenn die Klägerin das Bestehen einer tatsächlichen Monopolstellung der Beklagten nachgewiesen hätte, wäre ihre Einrede zu verwerfen. Wieso die in Frage stehende blosse Beschränkung der Haftung für Unterspediteure und ähnliche zur Ausführung des Speditionsauftrages beigezogene, selbständig handelnde Dritte gegen die guten Sitten verstossen sollte, ist weder unter dem Gesichtspunkt der beteiligten Parteien, noch unter demjenigen des Gemeinwohles einzusehen, zumal wenn man in Betracht zieht, dass Art. 101 Abs. 2 und 3 OR (mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme) sogar die Wegbedingung_ der Haftung für eigentliche Hilfspersonen, für echte Erfüllungsgehilfen, gestattet, wozu der selbständige Unterbeauftragte (Substitut) nicht gehört. Selbst im deutschen Recht, auf das sich die Klägerin für ihre Auffassung glaubt berufen zu können, hat die Rechtsprechung zu den bis 1927 geltenden alten ABSped unter dem Gesichtspunkt des Monopolmissbrauchs einzig den Ausschluss der Haftung für grobes Verschulden des Geschäftsinhabers und der leitenden Angestellten als sittenwidrig bezeichnet. Im Haftungsausschluss für nicht leitende Angestellte oder für beigezogene selbständige Dritte wurde dagegen nie eine Sittenwidrigkeit erblickt, und namentlich auch nicht in der Beschränkung der Haftung auf sorgfältige Auswahl und Instruktion von Unterspediteuren, wie sie hier in Frage steht (vgl. Raiser, Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedin ![]() ![]() | 11 |
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Dadurch, dass der Spediteur es unterliess, den Versender auf die Zweckmässigkeit einer die Haftungsbeschränkung ausgleichenden Versicherung hinzuweisen, wird die Haftungsbeschränkung als solche nicht sittenwidrig. Dagegen kann sich fragen, ob eine solche Unterlassung nach dem Umständen nicht eine Haftung des Spediteurs aus culpa in contrahendo begründe. Das wurde in der deutschen Rechtsprechung bejaht beim Nichthinweis auf die Zweckmässigkeit einer Versicherung wertvoller Güter (vgl. Düringer-Hachenburg, a.a.O. N. 11 und 13).
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Dieser Gesichtspunkt trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die der Firma Steiner wie der Klägerin bekannten ABSped erklären in Art. 2 Abs. 2 klar, dass der Spediteur die Versicherung nur auf ausdrückliche, schriftliche Weisung des Auftraggebers besorgt. Das ist sogar auf der Vorderseite des von der Beklagten im Verkehr mit Steiner und der Klägerin gebrauchten Offertformulars noch besonders wiederholt, wo es heisst : "Die Versicherung decken wir nur aus schriftlichem, für jede Sendung speziell zu erteilendem Auftrag". Und in dem von Steiner, wie von der Klägerin wiederholt gebrauchten, von der Beklagten zur Verfügung gestellten, vorgedruckten Transportauftrags-Formular findet sich eine Rubrik "Versicherung (Gesellschaft, genaue Konditionen)". Diese Rubrik wurde von der Klägerin jeweils ziemlich genau ausgefüllt, von Steiner allgemein durch blosse Angabe der gewünschten Versicherungsgesellschaft. Da es sich bei Steiner (wie übrigens auch bei der Klägerin) um eine Importfirma handelte, war ![]() ![]() | 14 |
7. __ Erweist sich somit die Klage schon auf Grund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet, so braucht nicht Stellung genommen zu werden zu der Auffassung der Vorinstanz, dass der Zwischenspediteur (soweit nicht Transporthandlungen in Frage stehen, was hier nicht der Fall ist), als Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR zu betrachten sei, für welche die Beklagte einzustehen habe. ![]() | 15 |
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