Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage als eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO angesehen. Die Klage ist auf den Erlaß eines Verwaltungsakts des Beklagten gerichtet, durch den die hier im Streit befindlichen Konzerte als "künstlerisch hochstehend" anerkannt werden sollen. Nach der Ausgestaltung des Vergnügungsteuerrechts in den §§ 3, 10 und 28 des nordrhein-westfälischen Vergnügungsteuergesetzes vom 16. Oktober 1956 (GVB1. S. 295) ist in dem erstrebten Verwaltungsakt nicht darüber zu entscheiden, ob ein Konzert vergnügungsteuerfrei ist. Diese Wirkung tritt vielmehr automatisch kraft Gesetzes ein, wenn die Anerkennung als "künstlerisch hochstehend" erteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat nicht näher dargelegt, was in diesen Rechtssätzen Voraussetzung und was Rechtsfolge ist, insbesondere ob der Begriff "künstlerisch hochstehend" zu den Voraussetzungen der begehrten Anerkennung gehört oder deren Inhalt ist. Der von der Beklagten behauptete Spielraum wäre je nachdem als ein Beurteilungsspielraum oder als ein Ermessensspielraum anzusehen. Doch kommt es hierauf für das hier zu treffende Urteil nicht entscheidend an. Das hier anzuwendende Recht ist Landesrecht, dessen Auslegung durch das Berufungsgericht grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend ist. Dies gilt jedoch nicht, soweit die landesrechtlichen Bestimmungen und Begriffe für das bundesrechtlich geregelte Verfahrensrecht von Bedeutung sind, wie z.B. die Begriffe Verwaltungsakt oder subjektives Recht, oder -- wie hier -- gar zu einer Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung führen können. Die zu Unrecht er
folgte Verneinung oder Bejahung eines Spielraums ist zugleich ein Verstoß gegen Verfahrensrecht und nach § 137 Abs. 1 VwGO in diesem Umfang vom Revisionsgericht nachzuprüfen, wobei die landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen sind (BVerwGE 1, 263). Das Berufungsgericht hat jedoch -- soweit seine Entscheidung nachgeprüft werden kann -- mit Recht verneint, daß die oben angegebenen Bestimmungen den Behörden den behaupteten Spielraum einräumen. Nach deren Wortlaut handelt es sich um die Feststellung, ob ein Konzert künstlerisch hochstehend ist. Es mag zwar hierüber verschiedene Ansichten geben. Nach der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung kann es aber nicht mehrere richtige Entscheidungen, sondern nur eine richtige Entscheidung geben. Der vom Beklagten behauptete Spielraum ergibt sich auch nicht etwa aus der verfahrensmäßigen Ausgestaltung, etwa aus der Einschaltung besonders sachverständiger Gremien. Denn nach § 28 Nrn. 1 und 2 des Vergnügungsteuergesetzes steht die Entscheidung nicht nur dem Kultusminister, sondern jeder Gemeinde zu. Es mag sein, daß mit den Worten "künstlerisch hochstehend" eine besondere Wertung verbunden ist. Aber auch dieser Gesichtspunkt allein rechtfertigt die Anerkennung eines behördlichen Spielraums nicht zwingend. Denn solche Wertungen sind in weitem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in vollem Umfang unterworfen, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgeführt hat. So sieht der I. Senat ästhetische Begriffe des Baurechts wie die "anständige Baugesinnung", die ästhetische Beurteilung einer Werbeanlage und die einwandfreie Einfügung einer Anlage in die Umgebung für voll nachprüfbar an, ohne daß der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (vgl. z.B. Urteil vom 28. Juni 1955, BVerwGE 2, 172; Beschluß vom 6. Januar 1961 -- BVerwG 1 B 17 I.60 --, BB 1961, 1144; Beschluß vom 24. April 1962 -- BVerwG I B 60.62 --, Urteil vom 19. Dezember 1963, BVerwGE 17, 322). Auch der Begriff von "Sitte und Anstand" wird vom I. Senat für voll nachprüfbar angesehen (vgl. Urteil vom 23. Februar 1960, BVerwGE 10, 164). Demgegenüber wollen die Revision unter Berufung auf Kellner (DÖV 1962, 572 [578]) und der Oberbundesanwalt der Behörde einen Beurteilungsspielraum aus dem Grunde zubilligen, weil wertende Begriffe objektiven und allgemeingültigen Erkenntnissen kaum zugänglich seien, sondern immer ein subjektives Erkennen des Betrachters eine entscheidende Rolle spiele. Wäre
diese Ansicht richtig, dann müßte für sämtliche Begriffe aus dem geistigseelischen Bereich den Behörden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden, weil auf diesem Gebiet eine "objektive" Erkenntnis zum wenigsten erschwert ist. Die oben angeführten Beispiele zeigen, daß das Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsgerichte bisher ständig für befugt angesehen hat, solche Begriffe voll nachzuprüfen. In dem Beschluß vom 6. Januar 1961 hat der I. Senat darauf hingewiesen, daß es nicht ungewöhnlich sei, daß der Richter bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe auf den verschiedensten Lebensgebieten seine persönliche Empfindung und Anschauung zurückdrängt und zum "objektiven" Maßstab seiner wertenden Beurteilung die Empfindungen und Anschauungen der Allgemeinheit oder bestimmter Gruppen von Menschen macht. Es sei ihm daher Gewohnheit, sich in die seelisch-geistige Verfassung anderer Menschen - der gedachten Repräsentanten der Allgemeinheit oder der Gruppen, vielfach auch der am Einzelfall beteiligten Personen - zu versetzen.