BGer 6A.102/2001 | |||
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BGer 6A.102/2001 vom 09.01.2002 | |
{T 0/2}
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6A.102/2001/kra
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K A S S A T I O N S H O F
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9. Januar 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
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Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
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Kolly, Karlen und Gerichtsschreiber Luchsinger.
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_________
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Christoph Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, Zürich,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 1. Kammer,
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betreffend
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Entzug des Führerausweises (Art. 16 und 17 SVG)
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom
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12. Juli 2001),
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hat sich ergeben:
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A.- X.________ fuhr am 27. Juli 1999, nachdem er in
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verschiedenen Lokalen im Kreis XXX in Zürich eine nicht
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näher bestimmte Menge Alkohol konsumiert hatte, zur Kreu-
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zung A.________-/B.________strasse. Dort fiel er einem
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Taxichauffeur und dessen Fahrgästen auf, weil er am Steuer
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seines Personenwagens eingeschlafen war. Die Fahrgäste des
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Taxis sprachen X.________ an und stellten eine starke
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Alkoholisierung und anormale Sprechweise fest. Dieser ging
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nicht auf die ihn zur Rede stellenden Personen ein und
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fuhr in der Folge dem Taxi von der erwähnten Kreuzung bis
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zur A.________strasse XXX nach, wobei er sein Fahrzeug in
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einer Schlangenlinie teilweise sogar über die Gegenfahr-
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bahn und über das Trottoir lenkte.
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B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog
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X.________ wegen dieses Vorfalls am 18. Mai 2000 den Füh-
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rerausweis für die Dauer von vier Monaten. Es berücksich-
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tigte dabei insbesondere, dass ihm wegen Vereitelung einer
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Blutprobe der Führerausweis bereits 1994 für einen Monat
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entzogen worden war.
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Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des
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Kantons Zürich wiesen die von X.________ gegen die Ent-
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zugsverfügung erhobenen Rechtsmittel am 18. April 2001,
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bzw. am 12. Juli 2001 ab.
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C.- X.________ hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
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Bundesgericht erhoben und beantragt, es sei der Entscheid
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des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur
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Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen. Even-
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tualiter sei ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei
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Monaten zu entziehen und der Vollzug so auszugestalten,
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dass er weiterhin seiner Arbeit nachgehen könne. Ferner
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sei ihm für die vorinstanzlichen Verfahren die unentgelt-
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liche Rechtspflege zu gewähren. Er stellt ebenfalls ein
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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren
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vor Bundesgericht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-
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den einerseits die Rechtmässigkeit des angeordneten Füh-
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rerausweisentzugs und anderseits die Verweigerung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Re-
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gierungsrat und dem Verwaltungsgericht. Im ersten Punkt
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ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
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ohne weiteres zulässig (Art. 24 Abs. 2 SVG). Die Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege in den vorinstanzlichen
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Verfahren richtet sich dagegen nach kantonalem Verfahrens-
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recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht überprüft. Es ist je-
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doch nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses möglich,
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im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend zu
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machen, die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ver-
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letze verfassungsmässige Rechte, wenn der kantonale Ent-
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scheid zugleich in der Hauptsache angefochten wird (BGE
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123 I 275 E. 2e S. 278). Vorliegend rügt der Beschwerde-
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führer zumindest implizit, der Entscheid des Verwaltungs-
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gerichts missachte seinen verfassungsmässigen Anspruch auf
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unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.
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Dieser Vorwurf kann nach dem Dargelegten dem Bundesgericht
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ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterbreitet
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werden.
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Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
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erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel vollumfänglich
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einzutreten.
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2.- Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, der
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ihm gegenüber ausgesprochene Führerausweisentzug sei so-
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wohl hinsichtlich der vorgesehenen Vollzugsform und als
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auch bezüglich der festgesetzten Dauer bundesrechtswidrig.
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Beide Fragen sind nachstehend gesondert zu prüfen (E. 3
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und 4).
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Am Rand wirft der Beschwerdeführer dem Verwal-
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tungsgericht ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf
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rechtliches Gehör vor, weil es seinen Antrag, der Führer-
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ausweisentzug sei auf seine Freizeit zu beschränken, über-
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haupt nicht geprüft habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es
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trifft zwar zu, dass die Formulierung im angefochtenen
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Entscheid, wonach der Regierungsrat und das Verwaltungs-
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gericht zur Prüfung eines solchen Antrags gar nicht befugt
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seien, missverständlich erscheinen mag. Aus der Begründung
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ergibt sich indessen, dass das Verwaltungsgericht die Zu-
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lässigkeit eines auf die Freizeit beschränkten Vollzugs
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des Führerausweisentzugs sehr wohl prüfte und dabei zu
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einem negativen Ergebnis gelangte. Hielt es die beantragte
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Vollzugsform bereits von vornherein für unzulässig, so
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brauchte es sich mit dem Inhalt des Antrags - d.h. mit den
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Vollzugsmodalitäten - nicht näher auseinanderzusetzen. Es
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trifft demnach nicht zu, dass das Verwaltungsgericht auf
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die vom Beschwerdeführer verlangte Form des Vollzugs des
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Führerausweisentzugs lediglich während der Freizeit über-
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haupt nicht einging. Von einer Verletzung des rechtlichen
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Gehörs kann daher nicht gesprochen werden.
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3.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers legt Art. 17
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Abs. 1 SVG lediglich die Mindestdauer des Entzugs des Füh-
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rerausweises fest und lässt die Vollzugsform in zeitlicher
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Hinsicht offen. Es sei daher möglich, den Ausweisentzug
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lediglich während der arbeitsfreien Zeit zu vollziehen. In
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seinem Fall entspreche es mit Blick auf seine berufliche
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Situation dem Gebot der Verhältnismässigkeit, den Entzug
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auf die Zeit von 18.00 bis 06.00 Uhr montags bis samstags
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und auf den ganzen Sonntag zu beschränken.
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a) Das Strassenverkehrsgesetz regelt in Art. 17
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SVG die Dauer des Führerausweisentzugs. Es setzt die mini-
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male Entzugsdauer grundsätzlich auf einen Monat fest. Für
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gewisse Widerhandlungen gelten jedoch höhere Mindestdau-
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ern, und bei Sicherungsentzügen erfolgt der Entzug auf
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unbestimmte Zeit. Beim Warnungsentzug bemisst sich die
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konkrete Dauer vor allem nach dem Verschulden, dem Leumund
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des Motorfahrzeugführers und der beruflichen Notwendig-
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keit, ein Fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verord-
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nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
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Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]).
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Beim Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wird eine
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Probezeit von mindestens einem Jahr angesetzt, vor deren
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Ablauf der Führerausweis auch bedingt nicht ausgehändigt
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werden darf (Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV).
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Für längere Zeit entzogene Ausweise können im Übrigen nach
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sechs Monaten unter angemessenen Auflagen bedingt wieder
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erteilt werden (Art. 17 Abs. 3 SVG). Weitere Vorschriften
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über die zeitliche Ausgestaltung des Führerausweisentzugs
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kennt das Bundesrecht nicht.
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Der Umfang des Ausweisentzugs wird im Strassen-
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verkehrsgesetz selber nicht geregelt (vgl. BGE 105 Ib 22
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E. 2b S. 25). Art. 34 Abs. 1 VZV stellt den Grundsatz auf,
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dass ein Führerausweisentzug für alle Motorfahrzeugkatego-
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rien gilt. Einzig aus medizinischen oder gewerbepolizei-
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lichen Gründen verfügte Entzüge können auf einzelne Kate-
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gorien beschränkt werden. Zur Milderung von Härtefällen
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sieht Art. 34 Abs. 2 VZV zudem einen sogenannten differen-
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zierten Entzug vor, bei dem die Behörde die Entzugsdauer
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für verschiedene Ausweiskategorien unterschiedlich anset-
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zen kann, wobei jedoch die gesetzliche Minimaldauer für
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alle Kategorien eingehalten werden muss. Dagegen regelt
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das Verordnungsrecht des Bundes die Frage nicht ausdrück-
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lich, ob der Entzug auch auf bestimmte Verwendungsarten
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des Fahrzeugs (z.B. Verbot von Fahrten während der Frei-
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zeit) beschränkt werden könne.
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Aus der Tatsache, dass sich die massgeblichen Be-
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stimmungen zu der vom Beschwerdeführer verlangten Voll-
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zugsform nicht ausdrücklich äussern, kann entgegen der An-
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sicht der kantonalen Instanzen noch nicht geschlossen wer-
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den, es liege eine Gesetzeslücke vor. Es fragt sich viel-
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mehr, ob sich den angeführten Normen auch auf dem Weg der
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Auslegung keine Antwort entnehmen lässt.
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b) Der Gesetzgeber hat den vorübergehenden Entzug
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des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG als
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fühlbare Warnung an jene Motorfahrzeuglenker eingeführt,
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deren Verhalten voraussehen lässt, dass sie es an Sorgfalt
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und Rücksichtnahme fehlen lassen werden. Die Behörden
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sollten durch frühzeitige Warnung der gefährlichen Fahrer
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Unfällen zuvorkommen (Botschaft des Bundesrates zum Ent-
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wurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
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24. Juni 1955, BBl 1955 II 1, S. 23; Botschaft über die
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Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 27. August 1986,
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BBl 1986 III 209, S. 221). Auch die bundesgerichtliche
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Rechtsprechung hat stets erklärt, der Warnungsentzug stel-
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le eine Administrativmassnahme mit präventivem und erzie-
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herischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr
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Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von
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weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Diese Funktion des
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Warnungsentzugs ist auch in der jüngsten Praxis, die den
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gleichzeitigen strafähnlichen Charakter der Massnahme
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stärker betont, nicht in Frage gestellt worden (BGE 125 II
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396 E. 2a/aa S. 399; 123 II 225 E. 2a/bb S. 228; 116 Ib
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146 E. 2a S. 148).
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Der vom Beschwerdeführer angestrebte auf die
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Freizeit beschränkte Führerausweisentzug stünde mit dem
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dargestellten gesetzgeberischen Ziel im Widerspruch. Der
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fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzge-
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bers vielmehr für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen
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eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden. Die beabsich-
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tigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde in
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Frage gestellt, wenn der fehlbare Lenker weiterhin - wenn
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auch nur ausserhalb der Freizeit - Motorfahrzeuge führen
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dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträch-
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tigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht
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vorübergehend ganz vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen
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würde. Aus diesen Gründen hat die bundesgerichtliche
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Rechtsprechung auch den sogenannten differenzierten Aus-
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weisentzug gemäss Art. 34 Abs. 2 VZV restriktiv gehand-
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habt. So hat sie erklärt, es wäre stossend, wenn ein
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Lenker, der den Verkehr mit einem Fahrzeug einer be-
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stimmten Kategorie in schwerer Weise gefährdet hat, den
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Ausweis für Fahrzeuge einer anderen Kategorie mit einem
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möglicherweise noch grösseren Gefährdungspotential be-
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halten könnte (BGE 109 Ib 139 E. 1 S. 141). Ferner ver-
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langt das Bundesgericht, dass der Entzug für die verschie-
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denen Ausweiskategorien im gleichen Zeitraum wirksam wird,
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da der fehlbare Lenker sonst möglicherweise überhaupt nie
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ganz auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichten müsste
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(Urteil A.237/1980 vom 19. Juni 1981, in RDAF 1983 S. 359,
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E. 3a).
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Im Lichte des dargestellten gesetzgeberischen
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Zwecks, der dem Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3
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SVG zu Grunde liegt, erscheint eine zeitliche Beschränkung
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der Massnahme auf die Freizeit als ausgeschlossen. Die
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kantonalen Instanzen, die sich bisher zu dieser Frage zu
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äussern hatten, sind zum gleichen Resultat gelangt (vgl.
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die Hinweise bei René Schaffhauser, Grundriss des Stras-
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senverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, N. 2466).
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c) Der Beschwerdeführer hält das dargestellte
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Verständnis des Warnungsentzugs offenbar für überholt. Er
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betont den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs
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und verlangt, dass dieser noch täter- und resozialisie-
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rungsspezifischer ausgestaltet werde als die bei Wider-
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handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auszuspre-
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chenden strafrechtlichen Sanktionen. Es sei deshalb nicht
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nachvollziehbar, wieso die bei der Strafverbüssung mög-
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liche Form der Halbgefangenschaft nicht auch beim Vollzug
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des Führerausweises gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG mög-
| |
lich sein solle.
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Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-
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steht den Warnungsentzug wohl nicht mehr allein als Ver-
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waltungsmassnahme, sondern betont auch deren strafähn-
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lichen Charakter, was in gewissen Belangen die analoge
| |
Anwendung der im Bereich des Strafrechts geltenden Regeln
| |
rechtfertige (BGE 123 II 225 E. 2a/bb S. 228, 464 E. 2a
| |
S. 465; 121 II 22 E. 3 S. 25 f.; 120 Ib 504 E. 4b S. 507).
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Sie hat aber wie erwähnt auch in den jüngsten Entscheiden
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stets daran festgehalten, dass der Warnungsentzug trotz
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seines strafähnlichen Charakters eine von der Strafe unab-
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hängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieheri-
| |
scher Funktion darstellt (BGE 125 II 396 E. 2a/aa S. 399;
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123 II 464 E. 2a S. 465). Der Rückgriff auf strafrecht-
| |
liche Grundsätze rechtfertigt sich daher nur dort, wo die
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gesetzliche Regelung des Warnungsentzugs lückenhaft oder
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auslegungsbedürftig ist (vgl. BGE 120 Ib 504 E. 4b S. 507;
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123 II 225 E. 2a/bb S. 228 f.). Entgegen der Auffassung
| |
des Beschwerdeführers lässt das Strassenverkehrsrecht hin-
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sichtlich der Vollzugsform indessen keinen Raum für eine
| |
analoge Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen über
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die Halbgefangenschaft gemäss Art. 4 der Verordnung 1 zum
| |
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973
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(VStGB 1; SR 311.01) und Art. 1 der Verordnung 3 zum
| |
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985
| |
(VStGB 3; SR 311.03). Wie bereits dargelegt wurde,
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schliesst zwar das Gesetzes- und Verordnungsrecht eine
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zeitliche Staffelung des Vollzugs des Warnungsentzugs
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nicht bereits auf Grund seines Wortlauts, wohl aber auf
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Grund seines Sinns und Zwecks aus (E. 3a und b). Der
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Beschwerdeführer verkennt, dass der Warnungsentzug gerade
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nicht täter- und resozialisierungsspezifischer ausgestal-
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tet ist als die Sanktionen des Strafrechts. Für solche Er-
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wägungen besteht vielmehr nur Raum im Rahmen seines er-
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zieherischen und präventiven Zwecks.
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Das geltende Recht bietet demnach keine Grundlage
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für einen Vollzug des Warnungsentzugs lediglich während
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der arbeitsfreien Zeit, wie ihn der Beschwerdeführer ver-
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langt. Eine solche Vollzugsform würde eine Änderung der
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massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen voraussetzen. Die
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Revision des Strassenverkehrsgesetzes, welche die Eidge-
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nössischen Räte vor kurzem verabschiedet haben, sieht
| |
ebenfalls keine Änderung in dem vom Beschwerdeführer ge-
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wünschten Sinn vor. Das Recht des Warnungsentzugs ist im
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Gegenteil von strafrechtlichen Erwägungen stärker ver-
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selbständigt und verschärft worden (vgl. Botschaft des
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Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom
| |
31. März 1999, BBl 1999 S. 4462, 4485 f.; vom Parlament
| |
beschlossene Vorlage vom 14. Dezember 2001, BBl 2001
| |
S. 6499 ff.).
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d) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbe-
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gründet, soweit damit die von den kantonalen Behörden an-
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geordnete Vollzugsform kritisiert wird.
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4.- Im angefochtenen Entscheid wird erklärt, die vom
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zuständigen Amt festgesetzte Entzugsdauer von vier Monaten
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bewege sich im Rahmen des ihm vom Bundesrecht eingeräumten
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Ermessens und sei daher nicht zu beanstanden. Der Be-
| |
schwerdeführer kritisiert diese Auffassung als unzutref-
| |
fend. So habe das Verwaltungsgericht nicht sämtliche zu
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seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksichtigt; weiter
| |
habe es die massgeblichen Gesichtspunkte teilweise falsch
| |
gewichtet; schliesslich habe es nicht erkannt, dass eine
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viermonatige Entzugsdauer dem Grundsatz der Verhältnismäs-
| |
sigkeit zuwiderlaufe.
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a) Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG beträgt die
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Dauer des Führerausweisentzugs mindestens zwei Monate,
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wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Ist
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ein Lenker innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren
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Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in
| |
diesem Zustand gefahren, beläuft sich nach Art. 17 Abs. 1
| |
lit. d SVG die minimale Entzugsdauer auf ein Jahr.
| |
Die kantonalen Instanzen sind gestützt auf
| |
Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zu Recht von einer minimalen
| |
Entzugsdauer von zwei Monaten ausgegangen. Da der frühere
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Entzug im Tatzeitpunkt bereits über fünf Jahre zurücklag,
| |
findet Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG keine Anwendung. Das
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Verwaltungsgericht durfte den früheren Vorfall aus dem
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Jahre 1993 hingegen bei der Beurteilung des automobilis-
| |
tischen Leumunds berücksichtigen (BGE 121 II 134 E. 3d
| |
S. 136 f.).
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b) Im dargestellten Rahmen ist die Dauer des War-
| |
nungsentzugs nach den Umständen festzusetzen (Art. 17
| |
Abs. 1 SVG). Massgebend für die Bemessung sind vor allem
| |
die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahr-
| |
zeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor-
| |
fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände
| |
sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzel-
| |
fall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der
| |
Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive
| |
Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1
| |
S. 46). Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung
| |
der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu.
| |
Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen
| |
überschritten oder missbraucht wurde. Dies ist namentlich
| |
der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände
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zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer un-
| |
haltbaren Weise gewichten (BGE 115 Ib 163 E. 3 S. 166).
| |
Der angefochtene Entscheid geht von diesen Be-
| |
messungskriterien aus. Der Beschwerdeführer wirft dem Ver-
| |
waltungsgericht zu Unrecht vor, es habe gewisse Umstände
| |
- namentlich ausserhalb von Art. 33 Abs. 2 VZV liegende
| |
Gründe - völlig ausser Acht gelassen und den Grundsatz der
| |
Verhältnismässigkeit nicht beachtet. Er verkennt bei sei-
| |
ner Kritik, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht
| |
gehalten sind, sich in erschöpfender Weise zu allen Um-
| |
ständen zu äussern. Das Verwaltungsgericht hat auch in
| |
Art. 33 Abs. 2 VZV nicht genannte Gesichtspunkte berück-
| |
sichtigt, ihnen indessen - namentlich mit Bezug auf eine
| |
behauptete drohende Arbeitslosigkeit, Fürsorgeabhängigkeit
| |
und mangelnde Zahlungsfähigkeit für Unterhaltsbeiträge -
| |
keine massgebliche Bedeutung bei der Festsetzung der Ent-
| |
zugsdauer beigemessen. Zu prüfen ist daher einzig, ob das
| |
Verwaltungsgericht bei der Gewichtung und gesamthaften
| |
Würdigung der verschiedenen Umstände im Rahmen des ihm
| |
zustehenden Ermessens geblieben ist.
| |
c) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst ge-
| |
gen die Beurteilung des Verschuldens im angefochtenen Ent-
| |
scheid. Es treffe zwar zu, dass dieses objektiv betrachtet
| |
schwer wiege. Bei Berücksichtigung seiner subjektiven Si-
| |
tuation und der nach der Tat gezeigten Einsicht und Reue
| |
erscheine es jedoch in einem viel milderen Licht, als das
| |
Verwaltungsgericht annehme.
| |
Zur Begründung dieser Ansicht beruft sich der Be-
| |
schwerdeführer zu Unrecht auf verminderte Zurechnungsfä-
| |
higkeit. Selbst wenn eine solche im Tatzeitpunkt bestanden
| |
haben sollte, würde dies an seiner vollen Verantwortlich-
| |
keit unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa
| |
(Art. 12 StGB) nichts ändern (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2b
| |
S. 295 f.). Der Beschwerdeführer ist denn auch mit Straf-
| |
befehl der Bezirksanwaltschaft vom 17. Januar 2000 des
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Fahrens in angetrunkenem Zustand ohne Verminderung der
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Zurechnungsfähigkeit für schuldig erklärt worden, und er
| |
hat diese Verfügung nicht angefochten.
| |
Ebenfalls fehl geht der Einwand des Beschwerde-
| |
führers, er habe sich bei der Trunkenheitsfahrt nicht mehr
| |
an seine frühere Verurteilung wegen Vereitelung einer
| |
Blutprobe aus dem Jahr 1993 erinnern können, was sein Ver-
| |
schulden milder erscheinen lasse. Entscheidend ist indes-
| |
sen nicht diese Tatsache, sondern dass dem Beschwerdefüh-
| |
rer vor dem Trinkbeginn die frühere Verurteilung noch
| |
bewusst sein musste.
| |
Das Verwaltungsgericht durfte es im Übrigen auch
| |
ablehnen, im Verkauf des Privatwagens des Beschwerdefüh-
| |
rers rund anderthalb Monate nach der Trunkenheitsfahrt ein
| |
Zeichen von besonderer Einsicht und Reue zu sehen. Tat-
| |
sächlich legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, dass
| |
er sein Auto aus Reue und nicht aus anderen Gründen ver-
| |
kauft hat. Dem Verkauf kommt aber vor allem deshalb kein
| |
erhebliches Gewicht zu, weil der Beschwerdeführer damit ja
| |
keineswegs vollständig auf das Führen von Motorfahrzeugen
| |
verzichtet, sondern solche im Berufsalltag weiterhin
| |
lenkt.
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d) Auch der automobilistische Leumund des Be-
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schwerdeführers wurde vom Verwaltungsgericht als Umstand
| |
gewürdigt, der für eine Erhöhung der gesetzlichen Min-
| |
destentzugsdauer spreche. Es berücksichtigte in diesem
| |
Zusammenhang wie erwähnt (E. 4a) zu Recht den 1993/1994
| |
erfolgten Ausweisentzug wegen Vereitelung einer Blutprobe.
| |
Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, dass er erheb-
| |
lich mehr Fahrten als der Durchschnittsbürger unternehme,
| |
lässt seine Tat aus dem Jahre 1993 nicht in einem milderen
| |
Licht erscheinen.
| |
e) Das Verwaltungsgericht hat weiter der berufli-
| |
chen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf ein Motor-
| |
fahrzeug kein grosses Gewicht beigemessen. Es ging zwar
| |
grundsätzlich von einer erhöhten Massnahmenempfindlichkeit
| |
aus, verwies aber zugleich darauf, dass der Beschwerdefüh-
| |
rer selber erklärt habe, er verrichte in einem erheblichen
| |
Umfang Büroarbeiten, was nicht auf eine intensive Beschäf-
| |
tigung im Aussendienst hinweise. Der Beschwerdeführer be-
| |
tont demgegenüber, für die Kundenbesuche auf das Auto
| |
nicht verzichten zu können. Seine Massnahmenempfindlich-
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keit werde dadurch erhöht, dass es seine finanziellen Ver-
| |
hältnisse auch nicht zuliessen, während des Entzugs einen
| |
Chauffeur zu entschädigen oder unbezahlten Urlaub zu
| |
nehmen.
| |
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung
| |
der Massnahmenempfindlichkeit zu berücksichtigen, in wel-
| |
chem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen
| |
Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572 E. 2c
| |
S. 575). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Be-
| |
schwerdeführer als Disponent für Umzüge die Wohnungen der
| |
Kunden besichtigen muss, um anschliessend Offerten ausar-
| |
beiten zu können. Eine Angewiesenheit auf ein Motorfahr-
| |
zeug ist damit grundsätzlich zu bejahen, doch ist sie
| |
nicht mit der Situation etwa eines Berufschauffeurs zu
| |
vergleichen. Ein vorübergehender Entzug verunmöglicht ihm
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die Berufsausübung nicht vollständig. Aus dem Schreiben
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der Arbeitgeberin geht hervor, dass eine Kündigung nur
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erfolgen müsste, wenn der Beschwerdeführer längere Zeit
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auf den Führerausweis verzichten müsste. Bei dieser
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Sachlage hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht
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überschritten, wenn es der Massnahmenempfindlichkeit des
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Beschwerdeführers kein grosses Gewicht einräumte.
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f) Schliesslich sprechen nach Auffassung des Be-
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schwerdeführers in seinem Fall weitere, in Art. 33 Abs. 2
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VZV nicht genannte Umstände für eine möglichst geringe
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Entzugsdauer. So drohten ihm bei einem mehr als zweimona-
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tigen Entzug die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit
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sowie Fürsorgeabhängigkeit. Das Verwaltungsgericht hat
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diesen Umständen indessen zu Recht keine Bedeutung beige-
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messen. So steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer bei
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einem mehr als zweimonatigen Entzug seine heutige Stelle
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verlieren würde; vielmehr lässt das Schreiben der Arbeit-
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geberin vom 7. Februar 2000 eher das Gegenteil vermuten.
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Im Übrigen ist offen, ob der Beschwerdeführer bei einem
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Verlust der jetzigen Stelle arbeitslos und damit fürsor-
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geabhängig würde. Die vom Beschwerdeführer beklagten
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Nachteile sind vielmehr die Folge jedes Führerausweisent-
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zugs. Bei der Bemessung der Entzugsdauer sind sie nur zu
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berücksichtigen, wenn sie ein besonderes Ausmass annehmen
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und den Ausweisinhaber besonders hart treffen. Solche
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Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
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g) Die von den kantonalen Instanzen festgesetzte
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Entzugsdauer von vier Monaten erweist sich auch bei ge-
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samthafter Betrachtung aller Umstände nicht als bundes-
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rechtswidrig. Sie bewegt sich durchaus im Rahmen ver-
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gleichbarer Fälle. In einem neueren Entscheid hielt das
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Bundesgericht gegenüber einem Lenker, der nach 5 Jahren
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und neun Monaten wiederum in angetrunkenem Zustand ge-
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fahren und beruflich stark auf das Auto angewiesen war,
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ebenfalls eine Entzugsdauer von vier Monaten für ange-
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messen (BGE 124 II 44 E. 2 S. 47). In einem anderen Fall
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setzte es die Dauer auf drei Monate fest, doch lag hier
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der frühere Entzug fast sieben Jahre zurück und das
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Tatverschulden wog wesentlich leichter (Urteil 6A.49/2001
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vom 30. Oktober 2001, E. 2d).
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h) Die Beschwerde ist daher auch insoweit unbe-
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gründet, als die Entzugsdauer gerügt wird.
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5.- Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der
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unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen Rechts-
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mittelverfahren den verfassungsmässigen Anspruch gemäss
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Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.
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a) Nach der genannten Verfassungsbestimmung be-
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steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für
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Rechtsbegehren, die nicht aussichtslos erscheinen. Aus-
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sichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnaussichten
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beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Da-
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gegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
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Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
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halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
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gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan-
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ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
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zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b
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S. 275).
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b) Das Verwaltungsgericht erachtet die vom Be-
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schwerdeführer gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos.
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Dieser Beurteilung ist ohne weiteres zuzustimmen, soweit
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der Beschwerdeführer eine Reduktion der Entzugsdauer ver-
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langt hat. Alle seine Rügen zu diesem Punkt erwiesen sich
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als offensichtlich unbegründet. Weniger eindeutig ist hin-
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gegen, ob auch das Begehren um Beschränkung des Entzugs
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auf die Freizeit als aussichtslos zu bezeichnen ist.
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Tatsächlich wird diese Frage im Gesetzes- und Verord-
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nungsrecht nicht ausdrücklich geregelt, und eine höchst-
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richterliche Praxis bestand dazu bisher nicht. Allerdings
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belegt dies allein noch nicht, dass ein entsprechendes
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Begehren reelle Erfolgschancen hatte. Es ist viel eher
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anzunehmen, dass eine Anrufung des Bundesgerichts bisher
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gerade deshalb unterblieb, weil ein entsprechendes Be-
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gehren für chancenlos gehalten wurde. Die vorstehenden
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Erwägungen (E. 3) zeigen denn auch, dass das gestellte
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Begehren bei der geltenden Rechtslage nicht als aussichts-
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reich gelten konnte. Die Verweigerung der unentgeltlichen
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Rechtspflege in den kantonalen Verfahren verletzte daher
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Art. 29 Abs. 3 BV nicht.
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6.- Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichts-
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beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das auch vor Bundes-
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gericht gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen (E. 5). Die Kosten
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des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerde-
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führer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
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Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
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Direktion für Soziales und Sicherheit und dem Verwal-
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tungsgericht, 1. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
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Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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