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Informationen zum Dokument  BGer 1P.749/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.749/2001 vom 27.02.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.749/2001/otd
 
Urteil vom 27. Februar 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
C.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesversammlung, 3003 Bern.
 
parlamentarische Fristenlösungs-Initiative
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass C.________ mit Eingabe vom 27. November 2001 Beschwerde "gegen die parlamentarische Fristenlösungs-Initiative" beim Bundesgericht eingereicht hat,
 
dass sich diese Beschwerde wohl gegen die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (mehrere Artikel betreffend den Schwangerschaftsabbruch) richtet, welche am 2. Juni 2002 zur Abstimmung gelangt,
 
dass der Beschwerdeführer diese Gesetzesänderung für verfassungswidrig erachtet,
 
dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Art. 84 Abs. 1 OG) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 85 lit. a OG) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist,
 
dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976; BPR, SR 161.1),
 
dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist,
 
dass im Übrigen das Bundesgericht zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Bundesgesetze nicht berechtigt ist (Art. 191 BV),
 
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundesversammlung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Februar 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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