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Informationen zum Dokument  BGer 1P.639/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.639/2003 vom 03.11.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.639/2003 /err
 
Verfügung vom 3. November 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
F.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, Haus zum Komitee, Frauenfelder Strasse 16, 8570 Weinfelden.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerungsbeschwerde,
 
Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
 
Es wird in Erwägung,
 
dass F.________ mit Eingabe vom 21. Oktober 2003 staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau erhoben hat,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 die "Abschreibung" seiner Beschwerde beantragt hat,
 
dass er damit sinngemäss seine Beschwerde vom 21. Oktober 2003 zurückgezogen hat,
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
 
dass keine Kosten zu erheben sind,
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2003
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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