BGer 1F_5/2013 | |||
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BGer 1F_5/2013 vom 10.06.2013 | |
{T 0/2}
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1F_5/2013
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Urteil vom 10. Juni 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Chaix,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
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vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012.
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In Erwägung, | |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2012 eine Beschwerde von X.________ gegen die Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies (Verfahren 1B_45/2012);
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dass X.________ mit Eingabe vom 28. Januar 2013 ein Revisionsgesuch gegen das genannte Bundesgerichtsurteil eingereicht hat;
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dass das Bundesgericht bei Einstimmigkeit in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden entscheidet (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG) und diese Verfahrensregelung auch für Revisionsgesuche (Art. 121-128 BGG) sinngemäss gilt;
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dass die Gesuchstellerin appellatorische materielle Rügen in der bereits rechtskräftig beurteilten Sache vorbringt;
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dass sie zwar geltend macht, ihr Lebenspartner habe diverse (von ihr unterzeichnete) Prozesseingaben verfasst, dass damit ein gesetzlicher Revisionsgrund (Art. 121-123 BGG) aber offensichtlich weder dargelegt, noch erfüllt ist;
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dass offen bleiben kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch gegeben wären;
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dass bei dieser Sachlage bei den verfahrensbeteiligten Behörden keine Stellungnahmen einzuholen sind (Art. 127 BGG);
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dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
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dass das von der Gesuchstellerin erhobene Begehren um unentgeltliche Prozessführung zwar ebenfalls abzuweisen ist (da das Revisionsgesuch zum Vornherein aussichtslos war), auf die Erhebung von Gerichtskosten hier jedoch - ausnahmsweise - nochmals verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Juni 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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