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Informationen zum Dokument  BGer 1B_349/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_349/2013 vom 08.10.2013
 
{T 0/2}
 
1B_349/2013
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gegen X.________ und Y.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen Betrugs führt;
 
dass die beiden im Rahmen dieser Untersuchung gegen eine am 6. August 2013 ergangene Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern anhängig gemacht haben;
 
dass die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 17. September 2013 verfahrensleitende Anordnungen getroffen hat;
 
dass die Beschuldigten hiergegen mit Eingabe vom 30. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führen;
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführer die obergerichtliche Verfügung bzw. das dieser zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein kritisieren, dabei jedoch nicht darlegen, inwiefern sie rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;
 
dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 BGG - zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen vorliegend keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
wird erkannt:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Oktober 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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