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Informationen zum Dokument  BGer 5A_583/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_583/2014 vom 06.02.2015
 
{T 0/2}
 
5A_583/2014
 
 
Verfügung 6. Februar 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, als Instruktionsrichterin,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius M. Huber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Juli 2014 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni 2014 (gemäss einer Scheidungskonvention vom 28. Januar 2015) mit Eingabe vom 28. Januar 2015 zurückgezogen hat,
 
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren (gemäss Ziffer 7 der Scheidungskonvention) die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind.
 
 
verfügt die Instruktionsrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Instruktionsrichterin: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Buss
 
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