BGer 9C_113/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_113/2015 vom 25.02.2015 | |
{T 0/2}
| |
9C_113/2015
|
Urteil vom 25. Februar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
| |
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2015.
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 9. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. Januar 2015,
| 1 |
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Februar 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
| 2 |
in die daraufhin von A.________ am 17. Februar 2015 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
| 3 |
in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| 4 |
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
| 5 |
dass die Beschwerde - selbst wenn die am 17. Februar 2015 und damit verspätet (Ablauf der Rechtsmittelfrist: 16. Februar 2015) eingereichte Verbesserung berücksichtigt werden könnte - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen - soweit sie nicht eine blosse Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten darstellen - über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht,
| 6 |
dass, da der Begründungsmangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| 7 |
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
| 8 |
erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 25. Februar 2015
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Einzelrichter: Meyer
| |
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |