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Informationen zum Dokument  BGer 4A_507/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_507/2017 vom 15.02.2018
 
 
4A_507/2017
 
 
Verfügung vom 15. Februar 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Republik A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Thierry P. Augsburger und Dr. Lukas Wyss,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ SA,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Scherer
 
und Benoìt Mauron
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 22. August 2017 (n° 2014-30).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 22./27. September 2017 gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 22. August 2017 mit Schreiben vom 12. Februar 2018 zurückgezogen hat;
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rückzugsschreiben vom 12. Februar 2018 erklärte, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, gemäss dem die Parteien auf eine Parteientschädigung verzichteten; die Parteien beantragten überdies, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden solle; sollten Gerichtskostenerhoben werden, hätten sich die Parteien darauf geeinigt, diese je hälftig zu tragen;
 
dass die Beschwerdegegnerin den Inhalt dieses Schreibens mit Brief vom 13. Februar 2018 bestätigte;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
 
dass antragsgemäss die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
 
 verfügt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
 
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Februar 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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