BGer 9C_426/2019 | |||
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BGer 9C_426/2019 vom 02.07.2019 | |
9C_426/2019
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Urteil vom 2. Juli 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unbekannten Beschwerdegegner,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (VSBES.2019.61).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. Mai 2019 (Poststempel) gegen einen ihr nicht beiliegenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn,
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in die Verfügung vom 15. Mai 2019, in welcher das Bundesgericht A.________ den Mangel der Rechtsschrift (fehlende Beilage des vorinstanzlichen Entscheids) anzeigte und ihn zu dessen Behebung spätestens bis zum 27. Mai 2019 aufforderte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in Erwägung, | |
dass die in der Verfügung vom 15. Mai 2019 angesetzte Frist ungenützt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG),
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dass selbst bei erfolgter Einreichung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre, hat doch ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Juli 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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