2. Die Unschuldsvermutung verbietet es nicht, die Entscheidung über die Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 4 StPO auf Erwägungen zum Tatverdacht zu stützen.
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Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 29. Mai 1990
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– 2 BvR 254, 1343/88 – | |
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. der Frau S..., – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Norbert Wingerter und Kollegen, Cäcilienstraße 64, Heilbronn – gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hof vom 18. Januar 1988 – Cs 25 Js 5780/87 Jug – 2 BvR 254/88 – 2. der Frau Z...,– Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Werner Höfle und Kollegen, Walther-Rathenau-Straße 11, Groß-Gerau – gegen den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 25. März 1988 – 59 Js 13679/87 – 950 Ds 418 – 2 BvR 1343/88 –.
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Entscheidungsformel: | |
1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird zurückgewiesen.
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2. Der Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 25.März 1988 (59 Js 13679/87 – 950 Ds 418) verletzt mit der Entscheidung über die Auslagen das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 2) aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. In diesem Umfang wird der Beschluß aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Amtsgericht Frankfurt a.M. zurückverwiesen.
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3. Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin zu 2) die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
I.
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Nach § 153 Abs. 2 StPO kann das Gericht ein Strafverfahren nach Erhebung der Anklage wegen Geringfügigkeit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen. § 153 StPO in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) lautet:
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(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei einem Vergehen, das gegen fremdes Vermögen gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, wenn der durch die Tat verursachte Schaden gering ist. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. | |
§ 467 StPO regelt, wer Kosten und Auslagen zu tragen hat, wenn der Angeschuldigte nicht verurteilt wird. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
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§ 467
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(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt, so fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last. (2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt. ![]() ![]() 1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder 2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. (4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen. (5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird. | |
§ 153 Abs. 2 StPO gilt auch im jugendgerichtlichen Verfahren gegen Heranwachsende, und zwar über § 109 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 2 JGG, wenn der Richter Jugendrecht anwendet, sonst über § 2 JGG. In bezug auf die notwendigen Auslagen des Beschuldigten enthält das Jugendgerichtsgesetz keine von § 467 StPO abweichende Regelung.
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II.
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1. Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 1987 verhängte das Amtsgericht – Jugendrichter – gegen die Beschwerdeführerin zu 1), eine Heranwachsende, wegen Betrugs eine Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 30 DM. Ihr wurde zur Last gelegt, als Zeitschriftenwerberin die Bestellung eines Magazins dadurch erschlichen zu haben, daß sie über die vereinbarte Bezugsdauer täuschte. Die Beschwerdeführerin zu 1) hatte die Tat bestritten; sie wurde aber durch die Angaben der Bestellerin belastet. Nachdem die Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt hatte, stellte das Amtsgericht das Strafverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin zu 1) gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Die Kosten ![]() ![]() | |
Die Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, ein Vergehen nach § 263 StGB begangen zu haben. Ihre Schuld erscheint gering. Ein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht nicht. Das Verfahren wird daher nach § 153 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten eingestellt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO.
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Die Schuld der Angeschuldigten ist in hohem Maße wahrscheinlich. Es wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung über die notwendigen Auslagen im Beschluß des Amtsgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 EMRK. Sie ist der Auffassung, die Begründung der angegriffenen Entscheidung verstoße gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergebende Unschuldsvermutung.
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III.
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1. Gegen die Beschwerdeführerin zu 2), ebenfalls eine Heranwachsende, war ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort vor dem Amtsgericht – Jugendrichter – anhängig. Die Hauptverhandlung wurde nach der Vernehmung von drei Zeugen ausgesetzt; zugleich verfügte der Richter die Ladung weiterer Zeugen zu einem von Amts wegen zu bestimmenden neuen Termin. Danach stellte das Amtsgericht das Verfahren nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 109 Abs. 2 JGG sowie § 153 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin ein, ohne eine neue Haupt ![]() ![]() | |
2. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Auslagenentscheidung im Beschluß des Amtsgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Entscheidung verstoße gegen die Unschuldsvermutung und beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Blick auf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme und auf die Ankündigung des Gerichts, daß die Vernehmung weiterer Zeugen erforderlich sei, habe sie davon ausgehen können, bei dem derzeitigen Stand der Ermittlungen komme eine Verurteilung nicht in Betracht. Die mit der Feststellung strafrechtlicher Schuld verbundene Auslagenentscheidung sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Es handle sich insoweit um eine Überraschungsentscheidung, gegen die sie sich nicht habe zur Wehr setzen können.
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IV.
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Zu beiden Verfassungsbeschwerden haben der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichshofs und der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung genommen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat sich zu der Verfassungbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1), die Hessische Staatskanzlei zu der der Beschwerdeführerin zu 2) geäußert.
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1. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwer ![]() ![]() | |
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) beschränkte sich der Bundesminister der Justiz auf einen Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, EuGRZ 1987, S. 399 – Lutz; S. 405 – Englert; S. 410 -Nölkenbockhoff), wonach die Unschuldsvermutung durch Erwägungen zum Tatverdacht nicht verletzt werde, sofern sich das Gericht einer eindeutigen Schuldfeststellung enthalte.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Jusitz hält die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) für nicht begründet. Die Unschuldsvermutung verwehre es Strafverfolgungsorganen nicht, verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung zu beurteilen. Die Gründe des angegriffenen Be ![]() ![]() | |
3. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) für begründet. Das Amtsgericht habe die Schuld der Beschwerdeführerin festgestellt, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden sei. Die Begründung der Auslagenentscheidung stehe deshalb mit dem Stand des Verfahrens nicht in Einklang und widerspreche der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Unschuldsvermutung. Unter diesem Gesichtspunkt sei auch der erkennende Teil der Entscheidung zu beanstanden.
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4. Der Präsident des Bundesgerichtshof hat Stellungnahmen der Vorsitzenden des 1., 2., 3. und 4. Strafsenats übermittelt und mitgeteilt, daß das Gericht mit der durch die Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfrage noch nicht befaßt worden sei. Der 1., 2. und 3. Strafsenat halten die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) nicht für begründet. Die angegriffene Entscheidung enthalte lediglich die Umschreibung einer Verdachtslage und stelle die Schuld der Beschwerdeführerin nicht fest. Ein solches Anknüpfen an den Tatverdacht und an die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei – lege man die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde – von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der 4. Strafsenat ist demgegenüber der Ansicht, die Auslagenentscheidung sei mit Schuldzuweisungen begründet, die im Widerspruch zu der Unschuldsvermutung stünden. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) nehmen die Senate auf ihre Stellungnahmen zu der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) Bezug.
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5. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) für unbegründet, die der Beschwerdeführerin zu 2) hingegen für begründet.
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Im Strafprozeß sei der Grad des Tatverdachts bezogen auf den jeweiligen Verfahrensstand zu konkretisieren. Hierbei zwinge die Unschuldsvermutung nicht zu der Annahme, ein Sachverhalt habe ![]() ![]() | |
Diesen Anforderungen werde der von der Beschwerdeführerin zu 1) angegriffene Beschluß gerecht. Der die Beschwerdeführerin zu 2) betreffende Beschluß des Amtsgerichts enthalte demgegenüber nach seinem objektiven Erklärungswert eine Zuweisung straf ![]() ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
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Allerdings hat die Beschwerdeführerin zu 2) ihre Rüge, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, nicht in zulässiger Weise vorgebracht. Sie hat nicht dargelegt, was sie bei nach ihrer Meinung ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE 28,17 [19 f.]; st. Rspr.).
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Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist begründet. Die von ihr angegriffene Auslagenentscheidung verletzt sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes, weil das Amtsgericht die Wirkkraft der verfassungsverbürgten Unschuldsvermutung nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist hingegen nicht begründet.
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I.
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1. Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 74,358 [370]; st. Rspr.). Aus dem Prinzip, daß keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, folgt die Aufgabe des Strafprozesses, den Strafanspruch des Staates in einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]; 74, 358 [370 f.]). Dem Täter müssen deshalb Tat und Schuld nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9,167 [169]). Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 35, 311 [320]; 74, 358 [371]). Die ![]() ![]() | |
2. Die Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote; ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Dies ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers. Die Ausgestaltung des Strafverfahrens läßt die Unschuldsvermutung, um deren Widerlegung oder Fortgeltung es im Strafprozeß geht, hinreichend Wirksamwerden (vgl. BVerfGE 74, 358 [371 f.]).
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Die Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsorganen nicht, schon vor Abschluß der Hauptverhandlung verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen (vgl. BVerfGE 74, 358 [372]). Die Strafprozeßordnung kennt eine Vielzahl von – unter Umständen tief in Grundrechte der Betroffenen eingreifenden – Maßnahmen und Entscheidungen, die einen näher bestimmten Tatverdacht voraussetzen (vgl. etwa § 100a StPO – Überwachung des Fernmeldeverkehrs; § 102 StPO – Durchsuchung; § 111a Abs. 1 StPO – vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis; § 112 Abs. 1 StPO – Untersuchungshaft; § 127 Abs. 2 StPO – vorläufige Festnahme; § 203 StPO – Eröffnung des Hauptverfahrens). Solche verfahrensbezogenen Bewertungen von Verdachtslagen sind für die Durchführung eines an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientierten Strafverfahrens unerläßlich (vgl. etwa BVerfGE 19,342 [347 f.] – Untersuchungshaft). Sie verstoßen deshalb nicht gegen die Unschuldsvermutung. Sowohl das Grundgesetz (Art. 104 Abs. 3 GG) als auch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK), deren Inhalt und Entwicklungsstand bei der Auslegung des Grundgesetzes in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 74,358 [370]), sehen die Feststellung des Tatverdachts als Voraussetzung für (vorläufige) Entscheidungen im Strafprozeß vor. ![]() | |
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3. Mit der Schuldfrage ist der Strafrichter, wenn er die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO beabsichtigt, in verschiedenen Verfahrensstadien befaßt.
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a) Wird ein Strafverfahren eingestellt, bevor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozeßordnungsgemäßen Grundlage für ein Erkenntnis zur Schuld. Durch den Wortlaut der für das Offizialverfahren geltenden Einstellungsvorschrift des § 153 StPO hat der Gesetzgeber dem Rechnung getragen; das Gesetz verlangt hier eine nur hypothetische Schuldbeurteilung: Das Gericht hat den Sachverhalt, so wie er sich im jeweiligen Verfahrensstadium abzeichnet, daraufhin zu prüfen, ob die Schuld des Angeklagten gering wäre, wenn die Feststellungen in einer Hauptverhandlung diesem Bild entsprächen. Es darf die strafrechtliche Relevanz nicht nach Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld feststellen; es darf sie lediglich unterstellen (vgl. BVerfGE 74, 358 [373]).
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Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines Einstellungsbeschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, können hiernach zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes führen (vgl. BVerfGE 74, 358 [373 f.]). In aller Regel kann sich eine Grundrechtsbeschwer zwar nur aus dem Tenor einer Entscheidung ergeben, weil dieser allein deren Rechtsfolgen verbindlich bestimmt. In einzelnen Ausführungen der Gründe kann aber dann eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegen, wenn durch diese dem Beschuldigten strafrechtliche Schuld attestiert wird, obwohl das Verfahren eingestellt, also dem tatsächlich bestehenden Tatverdacht nicht weiter nachgegangen wird und das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zum Nachweis der Schuld nicht stattgefunden hat. Ein derartiger richterlicher Spruch zur Schuldfrage hat Gewicht, auch ![]() ![]() | |
b) Anders verhält es sich regelmäßig dann, wenn die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist. Gewinnt das Gericht hier – nach dem letzten Wort des Angeklagten – die Überzeugung, daß die aus seiner Sicht feststehende Schuld gering ist, so ist es nicht gehindert, dies in den Gründen der Einstellungsentscheidung auszusprechen.
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4. Die Unschuldsvermutung schließt nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. Die Unschuldsvermutung verbietet, gegen den Beschuldigten Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion gleichkommen, oder ihm in einer strafgerichtlichen Entscheidung Schuld zuzuweisen, ohne daß ihm in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren strafrechtliche Schuld nachgewiesen worden ist. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können darum auch in einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden.
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Allerdings muß dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, daß es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage. Dieser Unterschied muß auch in der Formulierung der Gründe hinreichenden Ausdruck finden. Dabei ist der Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen. Unabhängig davon sollten die Gerichte im Blick auf den verfassungsrechtlichen Rang der Unschuldsvermutung darauf Bedacht nehmen, nur solche Formulierungen zu verwenden, die von vornherein jeden Anschein einer unzulässigen Schuldzuweisung vermeiden; dies gilt insbesondere bei Formblättern.
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5. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit und die damit verbundene Auslagenentscheidung folgt diesen Grundsätzen.
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a) Die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO beendet das Strafver ![]() ![]() | |
Daraus folgt: Die Einstellung läßt die Schuldfrage offen; der Angeschuldigte wird weder schuldig gesprochen noch in einer dem Freispruch vergleichbaren Weise rehabilitiert. Das Gesetz trägt jedoch in § 153 Abs. 2 StPO einem Interesse des Angeschuldigten, den Tatverdacht auszuräumen, dadurch Rechnung, daß hier die Einstellung – anders als die Einstellung eines Privatklageverfahrens nach § 383 StPO – nur mit Zustimmung des Angeschuldigten erfolgen darf. Die Zustimmung zur Einstellung enthält kein Eingeständnis strafrechtlicher Schuld (vgl. Rieß, a.a.O., § 153 Rdnr. 66). Das Zustimmungserfordernis erklärt sich vielmehr daraus, daß die Einstellung in ihrer Rehabilitationswirkung hinter dem Freispruch zurückbleibt.
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b) Wird das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, so kann das Gericht entgegen § 467 Abs. 1 StPO davon absehen, die ![]() ![]() | |
Die verfassungsrechtliche Unschuldsvermutung verbietet nicht, die Entscheidung über die Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 4 StPO auf Erwägungen zum Tatverdacht zu stützen.
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Die Versagung des Auslagenersatzes ist keine Strafe und auch keine strafähnliche Sanktion, die einer Strafe gleichgeachtet werden kann. Denn die Gerichte lehnen es damit lediglich ab, die notwendigen Auslagen zu Lasten der Allgemeinheit zu erstatten. Das der Strafe innewohnende sozialethische Unwerturteil ist mit der Versagung des Ersatzes von Auslagen nicht verbunden.
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Darin unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von den Sachverhalten, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1987 (BVerfGE 74, 358 ff.) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. März 1983 (EuGRZ 1983, S. 475 ff. – Minelli) waren. Dort hatten die Strafgerichte dem Privatbeklagten die Gerichtskosten des Privatklageverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Privat/Wägers auferlegt und dies mit Schuldzuweisungen an den Privatbeklagten begründet. Im Lichte der Besonderheiten des Privatklageverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht diese Kostenüberbürdung aufgrund ihrer Verbindung mit einer Schuldfeststellung als strafähnliche Sanktion angesehen (vgl. BVerfG a.a.O. S.375 f.). Im Gegensatz dazu hat die hier zu beurteilende Entscheidung, daß der Angeschuldigte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe, von vornherein keinen strafähnlichen Charakter (ebenso EGMR, EuGRZ 1987, S. 399 [403, Nr. 63] – Lutz; S. 405 [409, Nr. 40) – Englert; S. 410 [414, Nr. 40] – Nölkenbockhoff).
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Die Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen bei der Auslagenentscheidung nach § 467 Abs. 4 StPO stellt keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder -zuweisung dar. Die Feststellung eines Tatverdachts ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung oder -zuweisung (siehe ![]() ![]() | |
c) Die Unschuldsvermutung ist danach erst dann verletzt, wenn das Gericht dem Angeschuldigten in den Gründen eines Einstellungsbeschlusses oder der damit verbundenen Auslagenentscheidung – über Verdachtserwägungen hinaus – strafrechtliche Schuld zuweist, ohne daß diese zuvor prozeßordnungsgemäß festgestellt wurde (vgl. BVerfGE 74, 358 [375]). Durch eine derartige Feststellung wird, auch wenn sie nur im Rahmen der Gründe geschieht und die Versagung der Auslagenerstattung nicht darauf beruht, der Angeschuldigte in der Sache als schuldig behandelt und damit in seinem Grundrecht verletzt (vgl. BVerfGE 74,358 [379]).
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Vor Abschluß der Hauptverhandlung ist eine hinreichende prozessuale Grundlage für Schuldfeststellungen nicht gegeben. Die Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung des Verfahrens kann weder als Schuldeingeständnis noch als Einverständnis mit der Feststellung strafrechtlicher Schuld in den Gründen des Einstellungsbeschlusses oder der damit verbundenen Kostenentscheidung gewertet werden.
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II.
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1. Für die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gilt demnach:
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Das Amtsgericht hat die Einstellung des Verfahrens damit begründet, die Angeschuldigte sei hinreichend verdächtig, ein Vergehen nach § 263 StGB begangen zu haben. Es wurde davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil ![]() ![]() | |
2. Die von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffene Entscheidung verstößt hingegen gegen die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung. Das Amtsgericht hat die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin mit der Begründung versagt, "nach den bisherigen Feststellungen" liege "die schuldhafte Begehung einer Straftat" vor. Es hat damit strafrechtliche Schuld festgestellt, obwohl das Verfahren noch nicht bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden war. Die Formulierung "nach den bisherigen Feststellungen", die auf das Ergebnis der Hauptverhandlung Bezug nimmt, rückt die Erklärung, es liege eine schuldhafte Begehung einer Straftat vor, nicht in den Bereich einer bloßen Verdachtserwägung, zumal jeder das Verfahren nach § 153 StPO beendende Beschluß sich auf den zur Zeit der Entscheidung vorliegenden Er ![]() ![]() | |
III.
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu 2) beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
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IV.
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Die Entscheidung zu 1. ist mit 6:2, die Entscheidung zu 2. mit 7: 1 Stimmen ergangen.
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(gez.) Mahrenholz Böckenförde Klein Graßhof Kruis Franßen Kirchhof Winter
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Der Senat hat nach meinem Urteil nicht überzeugend zu begründen vermocht, worin sich die in den beiden Fällen gebrauchten Wendungen unterscheiden. Zu Recht hält er den richterlichen Ausspruch "Nach den bisherigen Feststellungen ..." für einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Aber ist das soziale Unwerturteil über die andere Beschwerdeführerin geringer, wenn es zu ihr heißt "Die Schuld ist in hohem Maße wahrscheinlich."? Im Falle Lutz (EGMR, EuGRZ 1987, S. 399) hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Formulierung des Landgerichts, der Beschwerdeführer wäre "mit annähender Sicherheit verurteilt worden" (a.a.O., S. 403 [Nr. 62]), nicht beanstandet, ebensowenig wie im Fall Nölkenbockhoff die Formulierung, die Verurteilung des Angeklagten sei "annähernd sicher zu erwarten" gewesen (a.a.O., S. 414 [Nr. 39]). Auf beide Urteile stützt sich der Senat. Hingegen hat die dritte Kammer des hier erkennenden Senats eine Kostenent ![]() ![]() | |
Hierin eine Linie zu finden, ist unmöglich.
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Doch auch wenn man in den hier beurteilten Entscheidungen unterschiedlich manifeste Verdachts-(Schuld-)qualifikationen erblickt, hätte die Beachtung der Unschuldsvermutung zur Aufhebung der Auslagenentscheidung im Falle der Beschwerdeführerin zu 1) führen müssen. Es handelt sich nicht um vorläufige Verdachtsfeststellungen im Verlaufe eines Strafverfahrens (wie etwa bei der Eröffnung des Hauptverfahrens [§ 203 StPO] oder beim Haftbefehl [§ 112 StPO]) mit dem Ziel der Aufklärung des Verdachts. Vielmehr geht es hier um hoch bewertete und definitiv festgestellte Schuldwahrscheinlichkeit ohne Urteilsspruch. Sieht eine Strafprozeßordnung die Verfahrenseinstellung trotz starker Verdachtsmomente vor (was die Reichsstrafprozeßordnung ursprünglich nicht zuließ), gebietet die Unschuldsvermutung, sich sozialethischer Unwerturteile in solchen verfahrensabschließenden Entscheidungen einschließlich der Kostenentscheidungen zu enthalten. Dem Gewicht der mit richterlicher Autorität ausgestatteten Beurteilung, mit hoher Wahrscheinlichkeit sei jemand einer Straftat schuldig, kann sich niemand entziehen. Wird der Betroffene mit einer solchen Entscheidung in seinem sozialen Umfeld konfrontiert – bei Privatklageverfahren die Regel und im Offizialverfahren dort, wo ein Nebenkläger aufgetreten ist – bleibt ihm nur die ohnmächtige Erklärung, im Rechtssinne sei er aber nicht schuldig.
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Auf diese hauchdünne Differenz von unanfechtbar festgestellter Schuld und unanfechtbar festgestellter höchstwahrscheinlicher Schuld soll der Angeschuldigte nach der Senatsentscheidung verwiesen sein. Sie wird nicht erträglicher dadurch, daß die Verfah ![]() ![]() | |
Folgt man der Auffassung des Senats, darf der Richter Schuld zwar nur nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung feststellen (§ 261 StPO); höchstwahrscheinliche Schuld soll sich aber nach dem Inhalt einer aus den Akten geschöpften Überzeugung zuweisen lassen. Damit wird die Unschuldsvermutung ihres Sinnes beraubt. Sie verpflichtet den Staat, im Strafprozeß die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Sie ist Schutz des Unschuldigen bis zur endgültigen Feststellung von Schuld. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er "ohne Schuld", er ist nicht "wahrscheinlich schuldig" oder "höchstwahrscheinlich schuldig". Die Unschuldsvermutung verbietet jede Zweideutigkeit neben der verfassungsrechtlich gewährleisteten Alternative "unschuldig oder schuldig" und ist damit mehr als bloß die prozeßrechtliche Voraussetzung von Urteilsfolgen strafrechtlicher Art. Sie begleitet, mit den Worten des Richters des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Cremona, den Angeklagten während des gesamten Verfahrens bis zur Verurteilung (EuGRZ 1987, S. 404, Abw. M.).
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Der Straßburger Gerichtshof hatte dies im Fall Minelli noch ebenso gesehen. Der Maßstab des Gerichts gipfelt in dem Satz: "Es genügt, wenn eine Begründung den Gedanken aufkommen läßt, das Gericht betrachte den Angeklagten als schuldig" (EuGRZ 1983, S. 479 [Nr. 37]). In der Subsumtion führte der Gerichtshof aus, das Schweizer Geschworenengericht habe in jenem Fall festgestellt, daß der von Minelli geschriebene Artikel "sehr wahrscheinlich zu einer Verurteilung" des Beschwerdeführers geführt hätte. Indem es von diesen Gründen ausgegangen sei, habe das Geschworenengericht das von Privatanklägern angeprangerte Verhalten als erwiesen dargestellt. Obschon ein formelles Urteil fehle und obschon in ![]() ![]() | |
Diesen Teil des Urteils hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26. März 1987 (BVerfGE 74, 358 [374]) maßstäblich in Bezug genommen. Dieser Bezugnahme wegen traf er jene inzwischen schon klassische Feststellung, daß bei der Auslegung des Grundgesetzes auch Inhalt und Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht zu ziehen sei, sofern dies nicht zu einer Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führe. Deshalb diene insoweit auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (S. 370). Eine solche Erklärung in diesem Beschluß wäre kaum verständlich, wenn der Unterschied zwischen den vom Senat beurteilten Fällen, in denen die Instanzgerichte lapidar von "Schuld" sprachen, und dem Fall Minelli vom Senat qualitativ verstanden worden wäre. Wohlüberlegt hatte der Senat seinerzeit in demjenigen Satz, der die Minelli-Entscheidung in Bezug nahm, formuliert, Schuld dürfe dem Beschuldigten in den Entscheidungsgründen nicht "attestiert" werden (S. 374). Eben dieses Wort faßte den Minelli-Fall und die drei Privatklage-Fälle, die der Senat zu entscheiden hatte, zusammen. Auf die Feststellung des Senats (C. I. 5. b), daß eine Entscheidung, der Angeschuldigte habe seine eigenen Auslagen zu tragen, "von vornherein keinen strafähnlichen Charakter" haben könne, kommt es also nicht an. Die Begründung ist das Entscheidende.
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Expressis verbis hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Beurteilung der Fälle Englert, Lutz und Nölkenbockhoff das Minelli-Urteil in gleicher Weise verstanden, so daß nach ihrer Auffassung eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorlag (Art. 6 Abs. 2 EMRK, Report Nr. 42 zum Fall Englert).
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Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Minelli-Fall gezeigte Sensibilität in der Handhabung des Maßstabs der Unschuldsvermutung hat inzwischen die gesamte obergerichtliche ![]() ![]() | |
Es ist Sache des Gesetzgebers, in einer unanfechtbaren Formulierung des § 467 Abs. 4 StPO zu bestimmen, wie weit die Auslagenerstattung in Fällen der Einstellung nach § 153 StPO gehen soll. Interessen der Staatskasse können zwar der Auslagenerstattung Angeschuldigter begrenzen, nicht aber die für sie streitende Unschuldsvermutung.
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