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Informationen zum Dokument  BVerfGE 82, 106 - Strafrechtliche Auslagenentscheidung  Materielle Begründung

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    Revision:  A. Tschentscher

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3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

A.
I.
II.
1. Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 1987 verhängte das Amtsge ...
2. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung  ...
III.
1. Gegen die Beschwerdeführerin zu 2), ebenfalls eine Heranw ...
2. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Auslagenentsc ...
IV.
1. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwe ...
2. Das Bayerische Staatsministerium der Jusitz hält die Verf ...
3. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerd ...
4. Der Präsident des Bundesgerichtshof hat Stellungnahmen de ...
5. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die V ...
B.
C.
I.
1. Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des  ...
2. Die Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatspri ...
3. Mit der Schuldfrage ist der Strafrichter, wenn er die Einstell ...
a) Wird ein Strafverfahren eingestellt, bevor die Hauptverhandlun ...
b) Anders verhält es sich regelmäßig dann, wenn d ...
4. Die Unschuldsvermutung schließt nicht aus, in einer das  ...
5. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit ...
a) Die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO beendet das Strafv ...
b) Wird das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, so ...
c) Die Unschuldsvermutung ist danach erst dann verletzt, wenn das ...
II.
1. Für die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ...
2. Die von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffene Entsche ...
III.
IV.
Abweichende Meinung des Richters Vizepräsident Mahrenholz zu dem Beschluß des Zweiten Senats vom 29. Mai 1990 – 2 BvR 254, 1343/88 –

Bearbeitung, zuletzt am 07.02.2025, durch: Sabrina Camenzind, A. Tschentscher
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