des Zweiten Senats vom 28. September 2023
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– 2BvR 739/17 – | |
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn (...), gegen das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht in Verbindung mit dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; hier: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss. | |
Entscheidungsformel: | |
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 aufgehoben, soweit die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder für die Akteneinsichtnahmen am 22. November 2017 und am 15. März 2018 abgelehnt wurde. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten an die Rechtspflegerin zurückverwiesen.
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2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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Gründe: | |
I.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Zweiten Senats.
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1. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 31. März 2017 Verfassungsbeschwerde gegen ein von Bundestag und Bundesrat beschlossenes Gesetz ein und stellte zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Vorsitzende des Zweiten Senats ordnete daraufhin die Zustellung der Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 94, 77 BVerfGG an und gab der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein, dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR ![]() ![]() | |
2. Im Laufe des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer mehrfach die Gewährung von Akteneinsicht. Das Gericht kam den ersten beiden Gesuchen vom 17. Oktober 2017 und vom 9. Februar 2018 in der Weise nach, dass es dem Beschwerdeführer am 22. November 2017 und am 15. März 2018 jeweils ermöglichte, die Verfahrensakten am Gerichtssitz einzusehen.
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3. Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 gab der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde statt und ordnete die Erstattung notwendiger Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG an (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 – 2 BvR 739/17 –). Auf Antrag des Beschwerdeführers ordnete der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 ergänzend an, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten habe und setzte den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Hauptsacheverfahren auf 250.000 Euro und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 125.000 Euro fest.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer beantragte zuletzt, für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Kosten in Höhe von 3.047,35 Euro und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Kos ![]() ![]() | |
2. Das hierzu angehörte Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führte aus, dass gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühren keine Bedenken bestünden, dagegen die Erstattungsfähigkeit der Auslagen – konkret von Kopier- und Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld – bestritten werde. Soweit der Beschwerdeführer Kopierkosten geltend mache, die dadurch entstanden seien, dass er mit der Verfassungsbeschwerde zwei Doppel eingereicht habe, seien diese nicht erstattungsfähig. Er sei hierzu weder durch eine Rechtsvorschrift verpflichtet gewesen, noch habe das Gericht ihn hierzu aufgefordert. Auch die geltend gemachten Reisekosten und Tagegelder für die zweimalige Akteneinsicht seien nicht erstattungsfähig, weil diese nicht notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei innerhalb von nicht einmal vier Monaten zweimal zur Akteneinsicht nach Karlsruhe gereist. Zu diesen Zeitpunkten habe die Akte nur Bestandteile enthalten, die dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt gewesen seien. Aus Sicht einer verständigen Partei könnten die Reisen nach Karlsruhe nicht als sachdienlich erachtet werden.
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3. Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf, dass die Anfertigung von Kopien der Schriftsätze deshalb notwendig gewesen sei, weil das Gericht die Zustellung der Verfassungsbeschwerde veranlasst habe. Hierfür habe es auf die eingereichten Mehrfertigungen zurückgegriffen. Er habe erstmals Akteneinsicht beantragt, nachdem das Verfahren ein großes öffentliches Interesse hervorgerufen habe. Die Geschäftsstelle des Zweiten Senats habe ihm am 9. November 2017 mitgeteilt, dass die Verfahrensakte zu diesem Tag 1.642 Seiten umfasst habe. Die Beschwerdeschrift nebst ![]() ![]() | |
4. Mit hier gegenständlichem Beschluss vom 10. Mai 2023 setzte die Rechtspflegerin des Zweiten Senats die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 7.175,30 Euro (2.970,53 Euro für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, 4.204,77 Euro für das Verfassungsbeschwerdeverfahren) nebst Zinsen fest. Die beantragten Auslagen für Kopierkosten (380,50 Euro), Reisekosten für zwei Akteneinsichtnahmen (385,80 Euro) und dabei angefallene Tage- und Abwesenheitsgelder (140,00 Euro) erachtete sie nicht für erstattungsfähig, weil sie nicht notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in kurzen Abständen zwei Mal Einsicht in die Akte genommen, die im Wesentlichen aus seinen Schriftsätzen und den Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten sowie den Verfügungen zu den entsprechenden Übersendungen bestanden habe. Dem Beschwerdeführer seien die Schriftsätze der Äußerungsberechtigten stets übermittelt worden, sodass es aus Sicht eines verständigen Dritten keinen Anlass zur Annahme gegeben habe, ihm seien Stellungnahmen nicht übermittelt worden. Es entspreche der gängigen Praxis, nach erfolgter Zustellung zunächst einige Zeit abzuwarten, um dann gegebenenfalls mehrere Stellungnahmen in einem Schriftsatz wei ![]() ![]() | |
Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2023 zugestellt.
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5. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 sofortige Beschwerde ein. Für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit könne nicht eine ex-post-Betrachtung maßgebend sein, sondern nur eine ex-ante-Perspektive. Der Beschwerdeführer habe mit der Erstellung der Kopien zum Zweck der Zustellung das Geschäft des Gerichts betrieben. Zudem habe das Gericht ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass es der Übersendung entsprechender Abschriften nicht bedürfe. Damit habe es nicht nur die bereits erfolgte Übersendung der Abschriften gebilligt, sondern auch in Kauf genommen, dass ihm mit zukünftigen Eingaben weitere übersendet würden. Was die Auslagen der Akteneinsicht betreffe, sollte es sich von selbst verstehen, dass eine zeitaufwendige Reise nebst stundenlangem Aktenstudium bei Gericht kaum zum Selbstzweck unternommen werde.
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6. Die Rechtspflegerin half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Das Bundesministerium der Justiz sah von einer weiteren Stellungnahme ab.
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Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags erweist sich nur im Hinblick auf die geltend gemachten Auslagen für die Kopien als rechtmäßig. Dagegen ist die Festsetzung von Kosten für zwei Akteneinsichtnahmen zu Unrecht unterblieben.
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1. Die Erstattung notwendiger Auslagen richtet sich vorliegend nach § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Kostenfestsetzung als solche erfolgt gemäß § 104 ZPO (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 – 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16, 2 BvR 1160/17 –, Rn. 12). Über die ge ![]() ![]() | |
2. Nach § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Notwendige Auslagen sind Kosten, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aufgewendet werden müssen (vgl. BVerfGE 87, 270 [272]; 88, 382 [383]; 98, 163 [166]; 99, 46 [47]). Die Eigenständigkeit der Regelung des § 34a BVerfGG schließt es nicht aus, ergänzend auf Grundsätze des sonstigen Prozessrechts zurückzugreifen. Insbesondere bestehen keine Bedenken, im Verfassungsbeschwerdeverfahren im Regelfall die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerfGE 50, 254 [255]; 89, 313 [314 m.w.N.]). Ein schematischer Rückgriff auf die Regelungen des § 91 ZPO verbietet sich jedoch. Vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 46, 321 [323]; 81, 387 [389]; 87, 270 [272]; 88, 382 [383]; 89, 313 [314]; 98, 163 [166]).
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Unter die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Sinne von § 34a BVerfGG fällt dabei unter anderem die Vergütung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nach der gesetzlich vorgegebenen Höhe (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 34a Rn. 21; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 83 [Jan. 2022]; ähnlich auch BVerfGE 81, 387 [390]). § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sieht insoweit vor, dass dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Diese Regelung ist auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren anwendbar (vgl. BVerfGE 50, 254 [255]; 81, 387 [389]).
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a) Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: VV RVG). Der hier allein in Betracht kommende Kostentatbestand der Nummer 7000 Ziffer 1 Buchstabe b VV RVG ist nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war nach den einschlägigen Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht zur Vorlage von Mehrfertigungen seiner Schriftsätze verpflichtet. Zudem haben der Vorsitzende oder der Berichterstatter ihn zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens gemäß § 23 Abs. 3 BVerfGG zur Vorlage entsprechender Mehrfertigungen aufgefordert. Es spielt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Rolle, ob das Gericht ihn darauf hinwies, dass es keine Mehrfertigungen benötige. Welche Unterlagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzulegen sind, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und muss dem rechtskundigen Beschwerdeführer im Übrigen auch bekannt sein.
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b) Soweit der Beschwerdeführer die Erstattungsfähigkeit seiner Auslagen mit einem Verweis auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 1983 (BVerfGE 65, 72) zu begründen versucht, ist diese Entscheidung mit der hiesigen Fallkonstellation nicht vergleichbar. Im dortigen Verfahren bejahte der Senat die Erstattungsfähigkeit auch von unaufgefordert vorgelegten, für das Verfahren wesentlichen Unterlagen, weil der Berichterstatter die Beschwerdeführerin bereits zuvor um die Vorlage von Mehrfertigungen ihrer Schriftsätze ersucht hatte (vgl. BVerfGE 65, 72 [75 f.]). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt zur Vorlage von Mehrfertigungen aufgefordert. Das Gericht hat auch sonst keine Veranlassung dafür gegeben, dass er sich zur Vorlage von Mehrfertigungen seiner Schriftsätze verpflichtet sehen musste.
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c) Soweit im Schrifttum teilweise vertreten wird, dass eingereichte Mehrfertigungen stets erstattungsfähig seien, wenn das ![]() ![]() | |
Darüber hinaus entspricht eine nur auf "notwendige", das heißt für die Rechtsverfolgung zweckdienliche Maßnahmen beschränkte Kostenerstattung dem allen Prozessordnungen innewohnenden Gebot der Kostenschonung. Aus diesem Gedanken folgt, dass jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet ist, die Kosten seiner Prozessführung, die er im Falle seines Sieges vom Erstattungspflichtigen erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. zum Zivilprozess: Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 119 [Juli 2023]; zum Strafprozess: Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 464a Rn. 6; zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 162 Rn. 51a [Apr. 2023]; zum sozialgerichtlichen Verfahren: Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 193 Rn. 7; zum finanzgericht ![]() ![]() | |
4. Dagegen erweist sich die sofortige Beschwerde als begründet, soweit die Erstattung von Kosten für die Akteneinsichtnahmen am 22. November 2017 und am 15. März 2018 – Auslagen für jeweilige An- und Abreise (Nr. 7004 VV RVG) sowie die damit verbundenen Tage- und Abwesenheitsgelder (Nr. 7005 VV RVG) – als notwendige Auslagen im Sinne von § 34a Abs. 2 BVerfGG abgelehnt worden ist.
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a) Gemäß § 20 BVerfGG haben die Beteiligten in einem beim Bundesverfassungsgericht geführten gerichtlichen Verfahren das ![]() ![]() | |
b) Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reisekosten nebst Tage- und Abwesenheitsgeld für Akteneinsichtnahmen (Nrn. 7004, 7005 VV RVG) handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige notwendige Auslagen im Sinne von § 34a Abs. 2 BVerfGG. Insbesondere entsprechen diese Auslagen auch dem mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Zweck.
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Für die Beurteilung, ob die Inanspruchnahme von Akteneinsicht eine zweckdienliche Rechtsverfolgung darstellt, kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, welchen konkreten Inhalt die Akte aufweist und ob das Gericht dem Beteiligten die eingehenden Stellungnahmen zur Kenntnisnahme weiterleitet. Denn der Sinn und Zweck des in § 20 BVerfGG normierten Akteneinsichtsrechts liegt nicht nur darin, dass der Beteiligte durch die Akteneinsicht von den zur Akte genommenen Dokumenten Kenntnis nehmen kann, sondern auch, dass er sich selbst ein Bild von der Aktenführung machen und sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen kann (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 20 Rn. 3; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 20 Rn. 2; Peterek, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 20 Rn. 4; Ulsamer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 20 Rn. 1 f. [Jan. 2022]). Demnach spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Verfahrensakte zum Zeitpunkt eines Akteneinsichtsgesuchs im Wesentlichen aus den eigenen Schriftsätzen des jeweiligen Antragstellenden und bereits weitergeleiteten Stellungnahmen von Äußerungsberechtigten be ![]() ![]() | |
Unbeachtlich ist nach den Umständen des Einzelfalles auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Februar 2018 ein zweites Mal Akteneinsicht beantragte. Zwischen der ersten Akteneinsichtnahme im November 2017 und dem zweiten Akteneinsichtsgesuch endete die durch den Vorsitzenden des Zweiten Senats bestimmte Äußerungsfrist für die beteiligten Stellen – die Zustellungsempfänger gemäß §§ 94, 77 BVerfGG und sachkundige Dritte nach § 27a BVerfGG. Ein verständiger Beteiligter durfte damit rechnen, dass innerhalb dieser gesetzten Frist entsprechende Stellungnahmen eingehen. Die zwischenzeitlich bei Gericht eingegangenen Äußerungen waren dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines zweiten Akteneinsichtsgesuchs vom 9. Februar 2018 auch noch nicht zugegangen. Der Zugang erfolgte nach seiner Aussage in der Beschwerdeschrift erst am 24. Februar 2018, das heißt knapp zwei Monate nach Ablauf der Äußerungsfrist am 31. Dezember 2017. Insoweit gab es aus Sicht des Beschwerdeführers – auch vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten Umstände, die zum ersten Akteneinsichtsgesuch geführt haben – einen hinreichenden Anlass dazu, die Verfahrensakte erneut einzusehen und zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche oder offenkundig überflüssige Inanspruchnahme des Akteneinsichtsrechts sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
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Schließlich ist es mit dem Kostenschonungsgebot vereinbar, dass der Beschwerdeführer sich jeweils dafür entschied, die Akten am Gerichtssitz einzusehen. Nach der Praxis des Bundesverfassungsgerichts wird Akteneinsicht in der Weise gewährt, dass dem Beteiligten entweder die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verfahrensakte am Gerichtssitz einzusehen, oder indem das Gericht Kopien aus der Verfahrensakte fertigt und dem Beteiligten über ![]() ![]() | |
5. Soweit der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben wird, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten an die Rechtspflegerin zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht kann nach seinem Ermessen darüber entscheiden, ob es im Falle einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung der angegriffenen Entscheidung der Beschwerde durch eigene Sachentscheidung abhilft oder die Sache an das Untergericht beziehungsweise an den funktionell zuständigen Rechtspfleger zurückverweist (vgl. hierzu BGHZ 51, 131 [133 f.]; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 572 Rn. 16; Hamdorf, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 572 Rn. 30).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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