BGer 2C_764/2017 |
BGer 2C_764/2017 vom 13.04.2018 |
2C_764/2017 |
Urteil vom 13. April 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Stadelmann.
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Juli 2017 (VB.2017.00279).
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der marokkanische Staatsangehörige A.________ (geb. xxxx) reiste 1996 unter falscher Identität illegal in die Schweiz ein. Verschiedene Ausschaffungsbemühungen scheiterten (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 2A.623/1996 vom 9. Januar 1997). Am 18. Oktober 1999 wurde seine provisorische Aufnahme verfügt, weil der Vollzug der Wegweisung damals nicht möglich war. Am 3. Dezember 1999 heiratete A.________ die Schweizerin B.________, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erhielt. Der Ehe, die im Jahre 2008 geschieden wurde, entsprossen zwei Kinder (geb. xxxx und xxxx). Diese leben unter gemeinsamem Sorgerecht der Eltern seit mehr als sechs Jahren im Kinderheim U.________. Zwischen 1996 und 2015 erwirkte A.________ 17 Straferkenntnisse mit insgesamt fast 39 Monaten Freiheitsstrafe, 60 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 400.-- Busse; hauptsächlich wegen Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz, aber auch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und wegen Körperverletzung. Zudem kam es am 28. Mai 2017 zu einem Vorfall, wo A.________ einem Kontrahenten anlässlich eines Streits zunächst zwei Ohrfeigen verpasste und ihm anschliessend eine 2 cm tiefe Schnittwunde zufügte. Hierüber liegt zwar noch kein rechtskräftiges Strafurteil vor, doch ist A.________ hinsichtlich der Tatumstände als auch bezüglich der zugefügten Verletzung geständig. Seit Anfang September 2008 ist er sozialhilfeabhängig und hat bis 2015 fast Fr. 137'000.-- an Sozialhilfeleistungen bezogen. Gegen ihn bestehen - bis 2013 - Betreibungen und Verlustscheine von ca. Fr. 37'000.--. Migrationsrechtlich verwarnt wurde er insgesamt vier Mal, zuletzt 2013. Er wird seit 2004 medizinisch substituiert behandelt (Methadon).
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1.2. Mit Verfügung vom 28. November 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung versandte das Amt am selben Tag zunächst versehentlich an eine nicht mehr aktuelle Adresse und am 12. Dezember 2014 noch einmal an die zutreffende. Die kantonalen Rechtsmittel gegen die Widerrufsverfügung blieben - jedenfalls im 2. Rechtsgang - erfolglos; zuletzt wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. Juli 2017 die Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 16. März 2017 ab.
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2. |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das letztgenannte Urteil aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
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Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil über die zulässige (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ergeht in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren; es wird summarisch und teilweise unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid begründet.
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3. |
3.1. Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist u.a. möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die bundesgerichtliche Praxis geht von einer solchen schweren Gefährdung aus, wenn (1) die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5, vgl. zur Kasuistik ferner das Urteil 2C_884/2016 vom 25. August 2017 [E. 3.1]).
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Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung korrekt wiedergegeben (E. 3.2.1/3.2.2) und das Verhalten des Beschwerdeführers (namentlich auch das strafrerchtlich relevante) zutreffend darunter subsumiert. Bei ihm, der seit seiner Einreise in die Schweiz fortlaufend und bis in die jüngste Zeit besonders hochwertige Rechtsgüter gefährdet (wiederholter Handel mit Betäubungsmitteln) bzw. verletzt (körperliche Integrität) hat, der sich von vier fremdenpolizeilichen Verwarnungen nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen, der seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und der seinen Lebensunterhalt über Jahre nicht aus eigener Kraft aufbringen konnte bzw. auch heute nicht aufbringen kann, zeigt sich in geradezu exemplarischer Weise im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass er entgegen seinen anderslautenden Beteuerungen auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist erfüllt.
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Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob dem Beschwerdeführer auch der zweite von den kantonalen Instanzen herangezogene Widerrufsgrund, nämlich die dauerhafte und in erheblichem Masse bestehende Angewiesenheit auf Sozialhilfe, noch entgegengehalten werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG).
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3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer geltend macht - seine persönlichen Interessen sowie die Beziehung zu seinen Kinder ungenügend geprüft und damit eine offensichtlich unrichtige Interessenabwägung vorgenommen bzw. unverhältnismässig entschieden hat. Das Verwaltungsgericht erwog hierzu, der Beschwerdeführer habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Marokko verbracht, wo noch Verwandte bzw. Bekannte leben würden, die ihm - selbst wenn der Kontakt abgebrochen wäre - behilflich sein könnten, einen solchen wieder herzustellen. Unter diesen Umständen ist eine Wiedereingliederung nicht unzumutbar. Sodann hat die Vorinstanz auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden Kindern gewürdigt (wonach er regelmässig mit seinem Sohn telefoniere, die Tochter aber wenig Interesse zeige und er die Kinder nicht nach Hause nehme) und mit Recht daraus geschlossen, diese Beziehung könne über Telefon und Internet aufrechterhalten werden (wobei der Beschwerdeführer die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Kontakts angesichts des öffentlichen Interesses an der Wegweisung hinzunehmen habe). Diese Beurteilung verletzt - ebenso wenig wie die Bejahung eines Widerrufsgrundes - kein schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG.
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4. |
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65/66 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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