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7. Markierte Gliederung:
Regeste
Das Bundesgericht beurteilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art. 97 ff. OG) nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 OG letztinstanzlich Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG. Als solche gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates zählt nicht zu derartigen Verfügungen. Dieser gründet ausschliesslich auf kantonales Recht. Daran vermag auch die Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; sie schafft keinen gesetzlich nicht gegebenen Rechtsweg (BGE 92 I 77 Erw. 2; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 41). Da jedoch auch die Rüge, es sei zu Unrecht Bundesrecht nicht angewendet worden, Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden kann (BGE 98 V 4, 164; BGE 92 I 72; GYGI, a.a.O., S. 131), muss grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch dann zulässig sein, wenn geltend gemacht werden kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung richtigerweise nach Bundesrecht hätte beurteilen und entscheiden müssen (BGE 96 I 690, 760 f.).
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