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Informationen zum Dokument  BVerfGE 78, 38 - Gemeinsamer Familienname  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. Über den Ehe- und Familiennamen bestimmt das Bürgerl ...
2. Die in § 1355 Abs. 1 BGB getroffene Regelung ist allerdin ...
3. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entwicklung des ehelichen ...
II.
1. Vorlagebeschluß 1 BvL 9/85 ...
a) Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens - im folgenden Antrag ...
b) Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfass ...
2. Vorlagebeschluß 1 BvL 43/86 ...
a) Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens haben vor dem zust&au ...
b) Das Amtsgericht hat das Berichtigungsverfahren ausgesetzt und  ...
III.
1. Der Bundesminister der Justiz hält die Vorlage für u ...
2. Das Standesamt Tübingen hält demgegenüber § ...
3. Das Bürgermeisteramt bezieht sich auf die Stellungnahme d ...
4. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens 1 BvL 9/85 und seine  ...
B.
I.
II.
III.
C.
I.
1. Der Geburtsname eines Menschen wird vom allgemeinen Persö ...
2. Dieser Schutzanspruch ist jedoch nicht uneingeschränkt ge ...
3. Bei der Ausgestaltung des ehelichen Namensrechts ist der Geset ...
4. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismä ...
a) Die Geeignetheit der gesetzlichen Regelung zur Erreichung des  ...
b) Schließlich belastet die Führung des einheitlichen  ...
aa) Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung kommt dem in § 1 ...
bb) Von Bedeutung ist ferner, daß das deutsche Namensrecht  ...
II.
III.
D.
1. Die Prüfung der Vorschriften am Maßstab des Grundsa ...
2. Diese Schwierigkeiten ergeben sich nicht, zieht man den von mi ...

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch: Djamila Strößner, A. Tschentscher
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