1. Bearbeitung
2. Abruf & Rang
3. Zitiert durch:
BVerfGE 162, 178 - Verwertungsschutz für Hausgrundstücke
BVerfGE 133, 377 - Ehegattensplitting
BVerfGE 131, 239 - Lebenspartnerschaft von Beamten
BVerfGE 126, 400 - Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
BVerfGE 126, 29 - Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg
BVerfGE 124, 199 - Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft
BVerfGE 116, 135 - Gleichheit im Vergaberecht
BVerfGE 110, 177 - Freizügigkeit von Spätaussiedlern
BVerfGE 109, 96 - Alterssicherung der Landwirte
BVerfGE 108, 52 - Kindesunterhalt
4. Zitiert selbst:
5. Besprechungen:
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6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
A.
I.
1. Die Anrechnung des Vermögens des Auszubildenden ist im Ab ...
2. Der Wert des Vermögens des Auszubildenden bestimmt sich n ...
II.
1. Im Ausgangsverfahren begehrt die Klägerin Bewilligung von ...
2. Das Berufungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bund ...
a) Die Berufung sei zulässig. Die Klägerin habe gem&aum ...
b) Das vorlegende Gericht ist der Überzeugung, die unterschi ...
aa) In § 28 Abs. 1 Satz 1 BAföG, der bei elternunabh&au ...
bb) Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine rechtfertigen ...
III.
1. Das Bundesministerium hält § 28 Abs. 1 Satz 1 BAf&ou ...
a) Die Frage der Anrechnung von eigenem Vermögen des Auszubi ...
b) Die für die Auszubildenden günstige Behandlung von G ...
c) Schließlich sei die Durchführbarkeit des Bundesausb ...
2. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, er ...
B.
I.
1. Prüfungsmaßstab ist der allgemeine Gleichheitssatz ...
2. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz benachteiligt Auszu ...
3. Die ungleiche Behandlung wird nicht durch hinreichend gewichti ...
a) Die vorgebrachten verwaltungspraktischen Gesichtspunkte reiche ...
b) Die Gruppe der Auszubildenden mit Grundvermögen ist auch ...
c) Auch die weiteren vom Bundesministerium zur Rechtfertigung der ...
II.
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