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Informationen zum Dokument  BVerfGE 123, 90 - Mehrfachnamen  Materielle Begründung

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6. Zitiert in Literatur:

    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. In seiner Ursprungsfassung vom 18. August 1896 (RGBl I S. 195) ...
2. § 1355 BGB sieht in seiner derzeitigen und der im Zeitpun ...
3. Zur Begründung dieser Ausnahme beziehungsweise Einschr&au ...
II.
1. Eine entsprechende Voranfrage im März 2002 beschied das S ...
2. Gegen diese gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen & ...
III.
1. Das Bundesministerium der Justiz hält die namensrechtlich ...
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs weist darauf hin, da ...
3. Der Deutsche Familiengerichtstag ist der Auffassung, ein Mehrf ...
4. Der Deutsche Juristinnenbund spricht sich für eine gr&oum ...
5. Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesb ...
B.
I.
1. Das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten is ...
2. a) Bei der Ausgestaltung des Namensrechts der Ehegatten hat de ...
b) Wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung  ...
c) Dass der Gesetzgeber nach § 1355 Abs.  2 BGB die Wah ...
3. a) § 1355 Abs.  4 Satz 2 BGB, der für den Fall, ...
b) Diese Regelung verfolgt aber ein legitimes gesetzgeberisches Z ...
aa) Der Gesetzgeber hat bei seiner Konzeption des Familiennamensr ...
(1) So hat der Gesetzgeber im Falle des Wunsches von Ehegatten, e ...
(2) Dem legitimen gesetzgeberischen Anliegen, Namen zu bilden, di ...
bb) Allerdings folgt die Regelung des § 1617 Abs.  1 BG ...
cc) Es stellt sich die Frage, weshalb der Gesetzgeber zwar die &U ...
c) Die Norm ist auch geeignet und erforderlich, die vom Gesetzgeb ...
d) Der durch § 1355 Abs.  4 Satz 2 BGB erfolgende Eingr ...
aa) Zwar reichen die von der Bundesregierung und den Gerichten an ...
bb) Demgegenüber hat jedoch das gesetzgeberische Anliegen Ge ...
cc) Schließlich ist die Einschränkung des § 1355  ...
II.
1. § 1355 Abs.  4 Satz 2 BGB verletzt auch nicht Art.&n ...
2. Gegen Art.  12 Abs.  1 GG verstößt die Re ...
3. Schließlich ist auch Art.  3 Abs.  1 GG nicht  ...
III.

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch: Dominika Blonski, A. Tschentscher
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