1. Bearbeitung
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2. Abruf & Rang
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7. Markierte Gliederung:
Regeste
Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche Erlasse oder sie persönlich treffende Entscheide erlitten haben. Dem Bürger und der Korporation steht dieses Rechtsmittel demnach lediglich zur Wahrung ihrer eigenen rechtlich erheblichen Interessen offen; zur Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen wie auch zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde hingegen nicht gegeben (BGE 86 I 284 mit Verweisungen).
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