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Informationen zum Dokument  BGE 95 I 414  Materielle Begründung

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Regeste
1. In der Betreibung Nr. 9719 des Betreibungsamtes Luzern wurde der Gläubigerin, Atlas Bank in Zürich, am 23. Februar 1967 ein provisorischer Verlustschein ausgestellt. Gestützt darauf erwirkte die Gläubigerin gegen den Schuldner am 21. Februar 1969 einen Arrest. Schachtler erhob Arrestaufhebungsklage, die er damit begründete, dass die zugrunde liegende Betreibung Nr. 9719 des Betreibungsamtes Luzern mangels Stellung des Verwertungsbegehrens erloschen sei. Der Amtsgerichtspräsident I Luzern-Stadt wies das mit der Klage verbundene Gesuch um Gewährung des Armenrechts wegen Aussichtslosigkeit ab, ebenso das Obergericht des Kantons Luzern den dagegen erhobenen Rekurs. Hiegegen richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung und zur Gewährung des Armenrechts an das Obergericht zurückzuweisen. Es wird eine Verletzung von Art. 4 BV (Abweisung des Armenrechtsgesuches aus unzutreffenden Gründen) gerügt.
2. Nach den vom Bundesgericht zu Art. 4 BV entwickelten Grunds&au ...
3. Es ist streitig, ob die Arrestaufhebungsklage aussichtslos ist ...
4. Nach Art. 115 SchKG dient die Pfändungsurkunde, falls nac ...
5. Nach Art. 149 SchKG wird ein definitiver Verlustschein ausgest ...
6. Es ist nicht streitig, dass die dem provisorischen Verlustsche ...

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch:
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