1. Bearbeitung
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7. Markierte Gliederung:
Regeste
Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz bindet das Bundesgericht bei der Beurteilung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur, wenn als Vorinstanz eine Rekurskommission oder ein kantonales Gericht entschieden hat und der Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG).
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