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Informationen zum Dokument  BGE 135 I 79 - Schwimmunterricht Schaffhausen  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.1 Das in Frage stehende Gesuch um Befreiung vom Schwimmunterric ...
1.2 Die vorliegende Beschwerde ist von den beiden Beschwerdef&uum ...
Erwägung 2
2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die beiden Beschwerdef& ...
2.2 Die kantonalen Instanzen haben dies verneint und änderte ...
3. Eine Änderung der Praxis lässt sich regelmässig ...
Erwägung 4
4.1 Knaben und Mädchen streng islamischen Glaubens ist es un ...
4.2 Die Beschwerdeführer berufen sich auf diese Glaubensrege ...
4.3 Die Vorinstanz anerkennt, dass die Beachtung der erwähnt ...
4.4 Der religiös neutrale Staat kann Glaubensregeln nicht au ...
4.5 Indem die Vorinstanz der von den Beschwerdeführern anger ...
4.6 Es ist demnach davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur T ...
Erwägung 5
5.1 Die durch Art. 15 BV und Art. 9 EMRK sowie den von den Beschw ...
5.2 Dass die in Frage stehende Verpflichtung nicht den unantastba ...
Erwägung 6
6.1 Die Beschwerdeführer rügen erstmals vor Bundesgeric ...
6.2 Personengruppen, die wie Primarschüler zum Staat in eine ...
6.3 Der Turn- und Sportunterricht ist an allen Volksschulen oblig ...
6.4 Gemäss Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für ein ...
6.5 Angesichts des Sonderstatusverhältnisses, dem die Grunds ...
Erwägung 7
7.1 Das Obligatorium des Schulbesuches - einschliesslich der vom  ...
7.2 Das öffentliche Interesse, dass alle Schüler den ob ...
7.3 Wenn daher die Behörden des Kantons Schaffhausen gest&uu ...

Bearbeitung, zuletzt am 25.11.2024, durch: Philippe Dietschi
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