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2. Abruf & Rang
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7. Markierte Gliederung:
Regeste
Sachverhalt
4. In der Sache rügen die Beschwerdeführer, die neu in die BO eingefügten, vom AGR genehmigten Bestimmungen - angesprochen sind Art. 16b Abs. 1 und 2 BO (vgl. nicht publ. E. 2) - missachteten den Vorrang des Bundesrechts gemäss Art. 49 BV i.V.m. Art. 109 und Art. 122 BV (vgl. dazu E. 5 hiernach). Ausserdem liege ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vor (vgl. E. 6 hiernach).
5. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Vorra ...
5.1 Sie bringen vor, beim neuen Art. 16b BO handle es sich um ein ...
Erwägung 5.2
5.2.1 Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs ...
5.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen die ...
5.2.3 Wie die Beschwerdeführer vorbringen, hat der Bund gest ...
5.3 Art. 16b Abs. 1 BO verpflichtet die zuständige Planungsb ...
5.4 Bei der Knappheit an preisgünstigen Wohnungen in der Sta ...
6. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, Art. 16b BO l ...
6.1 Die in Art. 16b BO vorgesehenen Massnahmen tangieren die Eige ...
Erwägung 6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, als gesetzliche Grun ...
6.2.2 Einschränkungen in Grundrechte bedürfen einer ges ...
6.2.3 Soweit vorliegend die Schwere des Eingriffs in die Wirtscha ...
6.3 An den mit einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die ...
6.4 Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. ...
6.4.1 Die Massnahmen gemäss Art. 16b Abs. 1 und 2 BO sind ge ...
6.4.2 Erforderlich ist eine Einschränkung der Grundrechte, w ...
6.4.3 Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bzw. die Eigentumsr ...
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich Art. 16b Abs. 1 u ...
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