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Informationen zum Dokument  BGE 147 I 136  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1.1 Nach Art. 82 lit. b und Art. 87 Abs. 1 BGG können kanton ...
1.2 Die Stadt Luzern und die Gemeinden Vitznau und Meggen (Beschw ...
1.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 (A. und B.) berufen sich f& ...
1.4 Nach Art. 95 BGG, der auch für Gemeindeautonomiebeschwer ...
2. In der Sache rügen die Beschwerdeführer zunächs ...
2.1 Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie ...
2.2 Bis zum 31. Dezember 2019 überliess es das kantonale Rec ...
2.3 Der Kanton Luzern bringt indessen vor, dass diese Entscheidun ...
2.3.1 Die Kantone dürfen ihre Gesetze grundsätzlich &au ...
2.3.2 Ob der angefochtene Erlass in einen verfassungsrechtlich ga ...
2.3.3 Analog Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet auch die Verfas ...
2.3.4 Erhellend ist in diesem Zusammenhang § 78 Abs. 2 KV/LU ...
2.3.5 Der Wortlaut von § 78 Abs. 2 KV/LU und der geschichtli ...
2.4 Kantons- und Regierungsrat begründen den kantonalen Eing ...
2.5 Unbehelflich sind ferner die Hinweise des Kantons- und des Re ...
2.5.1 Mit der Gesetzesänderung, die dem Urteil 1P.364/2002 v ...
2.5.2 Nach der Darstellung des Kantons- und des Regierungsrats sa ...
2.6 Jedenfalls soweit sich die Gemeinden gegen einen kantonalen E ...
2.7 Der Steuerfussabtausch zwischen Kanton und Gemeinden, den der ...
4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Mantelerlass AFR18 die ...
4.1 Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle hebt das Bundesgeric ...
4.2 Es ist nicht ersichtlich, dass die zahlreichen übrigen G ...
Erwägung 4.3
4.3.1 Kantons- und Regierungsrat führen aus, dass die Aufheb ...
4.3.2 Die Bedenken des Kantons- und Regierungsrats erreichen nich ...
4.4 Der angefochtene Erlass ist somit aufzuheben, soweit er keine ...

Bearbeitung, zuletzt am 18.12.2024, durch:
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