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Informationen zum Dokument  BGE 88 II 378  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beklagten durch den Vertrieb einer Schokolade mit der Bezeichnung "Torero-Rum" die eingetragene, ebenfalls für Schokolade bestimmte Marke der Klägerin "Tobler-o-rum" verletzt haben, wie die Vorinstanz dies angenommen hat.
2. Ob ein nicht eingetragenes Warenzeichen mit einer eingetragene ...
3. Was die Beklagten in der Berufungsbegründung vorbringen,  ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.11.2024, durch:
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