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Informationen zum Dokument  BGE 89 II 410  Materielle Begründung

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Regeste
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte das Haus, das er im Jahre 1948 unter Verwendung von Geld der Klägerin (seiner Ehefrau, mit der er heute im Scheidungsprozess steht) auf seinen Namen erwarb, gemäss der Behauptung der Klägerin in ihrem Auftrag und als ihr Treuhänder gekauft habe, oder ob er den Liegenschaftskauf, wie er geltend macht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen und die Klägerin ihm lediglich die dafafür erforderlichen Barmittel darlehensweise zur Verfügung gestellt habe.
2. Die Vorinstanz hat festgestellt, es sei erwiesen, dass der Bek ...
3. Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe das Haus i ...
4. Die Klägerin glaubt, den Anspruch auf Übertragung de ...
5. Eine Pflicht des Beklagten zur Übereignung des Grundst&uu ...
6. Mit ihrem Eventualbegehren verlangt die Klägerin, dass de ...
7. Dass der Klägerin bei Verneinung eines Anspruchs auf &Uum ...

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch:
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