1. Bearbeitung
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2. Abruf & Rang
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5. Besprechungen:
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6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
Regeste
2. ...b) Verfehlungen gegen die ehelichen Pflichten, die dem eine Entschädigung nach Art. 151 ZGB fordernden Ehegatten (dem Ansprecher) zur Last fallen, sind nach der neuern Rechtsprechung des Bundesgerichtes je nachdem, ob sie Mitursachen der Zerrüttung und der Scheidung sind oder nicht, verschieden zu würdigen. Sind dem Ansprecher Verfehlungen vorzuwerfen, die zur Zerrüttung und zur Scheidung beitrugen, so ist ihm nach dieser Rechtsprechung eine Entschädigung zu verweigern, es sei denn, dass die Verfehlungen im Vergleich zu den übrigen Ursachen der Zerrüttung und Scheidung von ganz untergeordneter Bedeutung sind oder sich als blosse Reaktion auf eine schwere Herausforderung erweisen (BGE 85 II 11, BGE 88 II 140, BGE 90 II 71), in welchen Fällen die Entschädigung nach den beiden zuletzt erwähnten Entscheiden herabgesetzt werden kann. Für die Zerrüttung und die Scheidung nicht kausale Verfehlungen des Ansprechers fallen dagegen bei der Anwendung von Art. 151 ZGB nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn sie schwer wiegen (BGE 85 II 11, BGE 87 II 212, BGE 88 II 141, BGE 89 II 66, BGE 90 II 71). Solche Verfehlungen können zur Verweigerung oder zu einer Herabsetzung der Entschädigung führen (BGE 89 II 66, BGE 90 II 71).
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