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Informationen zum Dokument  BGE 93 II 424  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 6 Abs. 3 MSchG braucht sich eine Marke nicht im Sinn ...
2. Die Beklagte macht geltend, ihre Marke unterscheide sich selbs ...
3. Im weiteren ist zu prüfen, ob gemäss der Auffassung  ...
4. Die Gründe, aus denen die Vorinstanz die Klage abgewiesen ...
5. Auch die Anbringen der Beklagten in der Berufungsantwort f&uum ...
6. Die Klägerin stellt nur die Begehren, die Eintragung der  ...

Bearbeitung, zuletzt am 27.11.2024, durch:
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