1. Bearbeitung
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2. Abruf & Rang
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4. Zitiert selbst:
5. Besprechungen:
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6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
Regeste
6. Die Kapitalentschädigung von Fr. 75 000.--, welche die Klägerin für den Verlust von Anwartschaften verlangte, wurde ihr vom Bezirksgericht mit der Begründung zugesprochen, die Scheidung zerstöre ihre Anwartschaft auf einen Teil des Nachlasses des Beklagten, der seinerseits eine Erbanwartschaft im Werte von mindestens Fr. 300 000.-- habe. Das Obergericht, das den erstinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Höhe der Kapitalentschädigung bestätigte, erachtete die Mitberücksichtigung der Anwartschaften des belangten Ehegatten ebenfalls als zulässig und stellte vor allem die Vorteile in Rechnung, welche die Klägerin ohne die Scheidung zu Lebzeiten des Beklagten aus dem Mitgenuss der Mehreinkünfte, die der Beklagte nach dem Tode seiner Mutter zu erwarten hat, gezogen hätte. Der Beklagte macht demgegenüber geltend, Anwartschaften des belangten Ehegatten dürften bei der Anwendung von Art. 151 ZGB überhaupt nicht in Betracht gezogen werden; es sei ausschliesslich auf dessen gegenwärtige Vermögenslage abzustellen und zu prüfen, welche Anwartschaften dem Ansprecher aus dieser Lage erwachsen.
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