1. Bearbeitung
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2. Abruf & Rang
3. Zitiert durch:
4. Zitiert selbst:
5. Besprechungen:
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6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
Regeste
Die erst nach Ablauf der Berufungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 5 OG erfolgte Ernennung eines Vertreters rechtfertigt auch den zusätzlichen Schriftenwechsel. Auf die als "Ergänzung zur Berufung" bezeichnete Eingabe des ernannten Vertreters vom 8. April 1969 und die Vernehmlassung des Beklagten hiezu ist daher einzugehen. Art. 55 OG betreffend die Anforderungen, denen eine Berufungsschrift genügen muss, gilt jedoch auch für die Ergänzung.
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