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Informationen zum Dokument  BGE 96 II 65  Materielle Begründung

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Regeste
5. Die Vorinstanz hat daraus, dass die Ehe bis zur Trennung immerhin 27 Jahre dauerte, geschlossen, dass die Parteien trotz aller Gegensätze viel Gemeinsames verbinde und eine Fortsetzung dieser Ehe schon deshalb nicht unzumutbar sei.

Bearbeitung, zuletzt am 24.11.2024, durch:
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