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Informationen zum Dokument  BGE 138 II 267  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2.1 Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 24. März 2 ...
2.2 Im öffentlichen Interesse bestehen aus medienpolitischen ...
2.3 Die rundfunkrechtlichen Verbreitungspflichten greifen in die  ...
2.4 Konzessionierten Veranstaltern steht eine privilegierte Zugan ...
Erwägung 3
3.1 Neben dem Zugangsrecht nach Art. 59 RTVG besteht als "Must- C ...
Erwägung 3.2
3.2.1 Will ein privater (nur meldepflichtiger) Programmveranstalt ...
3.2.2 Nur inhaltlich als zur Erfüllung des verfassungsrechtl ...
3.2.3 Hieraus ergibt sich, dass die Aufschaltpflicht nach Art. 60 ...
3.2.4 Der besondere Beitrag an den verfassungsmässigen Leist ...
Erwägung 4
Erwägung 4.1
4.1.1 Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass der Juge ...
4.1.2 Das Programm unterscheidet sich damit klar von Angeboten, d ...
4.1.3 Gestützt auf dieses Programmangebot, welches inhaltlic ...
Erwägung 4.2
4.2.1 Zu Unrecht kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die ...
4.2.2 Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass mit der  ...
4.2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die vom Bundesrat f ...

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch:
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