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Informationen zum Dokument  BGE 139 II 28  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG muss ein Fliessgewässer ...
Erwägung 2.7
2.7.1 Sanierungsmassnahmen sind Eigentumsbeschränkungen, die ...
2.7.2 Sanierungen nach Art. 80 Abs. 1 GSchG sind nur zulässi ...
2.7.3 In der Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zu ...
2.7.4 Zur Ermittlung des Umfangs der trag- bzw. zumutbaren Einsch ...
Erwägung 2.8
2.8.1 Die Regierung ist von einem Gesamtkonzept zur Sanierung der ...
2.8.2 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Bevorzug ...
2.8.3 Bei guter bis sehr guter Ertragslage können, wie darge ...
2.8.4 Von der Menge an produzierter Energie hängt massgeblic ...
2.8.5 Aus dem Ausgeführten (E. 2.8.3 und 2.8.4) ergibt sich, ...
2.8.6 Ginge man in Übereinstimmung mit der Auffassung des BA ...
Erwägung 3
3.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG ordnet die Behörde &uum ...
3.2 Grundlage des Beschlusses der Regierung und des bestätig ...
3.3 Die Regierung schloss sich in ihrem Beschluss vom 24. Novembe ...
3.4 Die Vorinstanz hat erwogen, da nach den Feststellungen des AN ...
3.5 Die Beschwerdeführer bringen vor, im Rahmen von Art. 80  ...
3.6 In seiner Stellungnahme führt das BAFU aus, zur Verbesse ...
3.7 Zwischen Art. 80 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 GSchG besteht ein  ...
Erwägung 3.8
3.8.1 Für den Entscheid über Sanierungen gemäss Ar ...
3.8.2 Aus dem Bericht des ANU zur Sanierung von Gewässern i. ...
3.8.3 Bezüglich der Moesa durfte die Vorinstanz, ohne Bundes ...
3.8.4 Zusammenfassend ist unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs.  ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.11.2024, durch:
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