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Informationen zum Dokument  BGE 139 II 173  Materielle Begründung

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6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche W&u ...
2.1 Auszulegen ist daher Art. 12 lit. d BGFA, gemäss welchem ...
2.2 Art. 12 lit. d BGFA geht vom Grundsatz der Zulässigkeit  ...
Erwägung 3
3.1 Unter "Werbung" im Sinne von Art. 12 lit. d BGFA ist insbeson ...
3.2 Der Begriff der Werbung darf nicht zu eng verstanden werden,  ...
3.3 Zu Recht hat die Vorinstanz die vorliegende Fassadenanschrift ...
Erwägung 4
4.1 Wie die übrigen Berufsregeln nach Art. 12 BGFA ist auch  ...
4.2 Diese strikten standes- und berufsrechtlichen Werbeverbote wu ...
4.3 Das Bundesgericht sprach sich bereits vor Inkrafttreten des B ...
4.4 Art. 12 lit. d BGFA nimmt mit dem Grundsatz der Zulässig ...
Erwägung 5
5.1 Art. 12 lit. d BGFA ist in die Rechtsordnung einzubetten, woz ...
5.2 Das Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ h ...
5.3 Auch bei anderen freien Berufen sind Werbebeschränkungen ...
Erwägung 6
6.1 Gestützt darauf lässt sich die Bedeutung und Tragwe ...
Erwägung 6.2
6.2.1 Gesetzliche Einschränkungen dieser grundrechtlich gesc ...
6.2.2 Anwaltswerbung soll damit primär Werbung informativer  ...
Erwägung 6.3
6.3.1 Im Einzelfall bleibt die Grenze zwischen zulässiger un ...
6.3.2 Die Offenheit der gesetzlichen Kriterien ermöglicht ei ...
7. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Fassadenanschrift der Bes ...
7.1 Die Aufsichtskommission hat das "Informationsbedürfnis d ...
7.2 Die Würdigung der Vorinstanz ist mit Blick auf den ihr z ...
7.3 Führt vorliegend die Ausgestaltung der Fassadenanschrift ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.11.2024, durch:
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