VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
ÜbersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 139 II 243  Materielle Begründung

1. Bearbeitung
    Texterfassung:  [nicht verfügbar]
    Formatierung:  [nicht verfügbar]
    Revision:  [nicht verfügbar]

2. Abruf & Rang

3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass die neue Verfassu ...
3. Im gleichen Sinne haben auch die verwaltungsgerichtlichen Abte ...
4. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, Art. 75b BV  ...
5. Die Gemeinde Breil/Brigels schliesst sich der Rechtsauffassung ...
6. In einer ersten Stellungnahme vom 15. März 2012 zur Annah ...
7. In der Literatur werden unterschiedliche Auffassungen vertrete ...
7.1 [Zusammenfassung: Gegen die unmittelbare Anwendbarkeit der ne ...
7.2 BERNHARD WALDMANN (Die Zweitwohnungsverordnung [im Folgenden: ...
7.3 JACQUES DUBEY (La Suisse: son territoire, sa démocrati ...
7.4 [Zusammenfassung: Andere Autoren teilen die Auffassung des AR ...
8. Gemäss Art. 195 BV und Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes  ...
9. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Text der Verfassungsbestim ...
9.1 Art. 75b Abs. 1 BV setzt einen Höchstanteil von 20 % f&u ...
9.2 Diese Auslegung kann sich auf den Titel der Initiative ("Schl ...
9.3 Davon gehen im Grundsatz auch die kantonalen Verwaltungsgeric ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.11.2024, durch:
© 1994-2024 Das Fallrecht (DFR).