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Informationen zum Dokument  BGE 83 III 20  Materielle Begründung

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Regeste
Der Vater des Gemeinschuldners hatte das streitige Motorrad als sein Eigentum beansprucht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Frist für die Beschwerde auf Ausscheidung dieses Gegenstands als Kompetenzstück von der Mitteilung der die Freigabe ablehnenden Verfügung des Konkursamtes an lief. Wie bei der Pfändung die Frage der Unpfändbarkeit vor Einleitung des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106-109 SchKG zu lösen ist (JAEGER N. 1 C zu Art. 92 SchKG; BGE 28 I 87 E. 3 = Sep.ausg. 5 S. 35; Entscheide vom 9. Oktober 1954 i.S.

Bearbeitung, zuletzt am 23.11.2024, durch:
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