1. Bearbeitung
Texterfassung: |
[nicht verfügbar] |
Formatierung: |
[nicht verfügbar] |
Revision: |
[nicht verfügbar] |
2. Abruf & Rang
3. Zitiert durch:
4. Zitiert selbst:
5. Besprechungen:
|
6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
Regeste
Mit Ihrem Schreiben vom 25. März 1959 unterbreiten Sie uns die Frage, was für Gebühren das Betreibungsamt zu erheben habe, wenn es einem Betreibungs- oder Fortsetzungsbegehren wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht Folge geben kann (namentlich bei Wegzug des Schuldners vor dem Eingang des eine ordentliche Betreibung betreffenden Begehrens). Die Betreibungsämter des Kantons Zürich haben bisher in solchen Fällen nur die Gebühr des Art. 7 des Tarifs für das halbseitige Rückweisungsschreiben nebst der Posttaxe erhoben. Neulich hat ein Betreibungsbeamter angefangen, ausserdem die Einschreibegebühr von 50 Rappen nach Art. 49 des Tarifs in Rechnung zu bringen, weil über den Eingang und die Rückweisung solcher Begehren ein Vermerk im Tagebuch nach Art. 33 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG vom 18. Dezember 1891 anzubringen ist.
|