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Informationen zum Dokument  BGE 85 III 113  Materielle Begründung

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Regeste
Die Eingabe eines Betreibungsamtes, die von der kantonalen Aufsichtsbehörde in empfehlendem Sinn an das Bundesgericht weitergeleitet wurde, veranlasst uns, zu den für die Führung des Betreibungsbuches in Kartenform erlassenen Weisungen (II, Ziffern 1 bis 9 des Kreisschreibens Nr. 31 vom 12. Juli 1949) einen einschränkenden Zusatz anzubringen. Es handelt sich um die Aufbewahrung der Betreibungsbegehren. Dafür gilt im allgemeinen eine Dauer von fünf Jahren (Art. 4 der Verordnung vom 14. März 1938 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten). Bei Führung des Betreibungsbuches in Kartenform sind die Betreibungsbegehren jedoch als Bestandteil des Registers zu behandeln (Ziff. 7 der erwähnten Weisungen) und daher nach den für das Betreibungsbuch geltenden Vorschriften (Art. 2 der erwähnten Verordnung) während dreissig Jahren aufzubewahren. Die Eingabe weist auf die Unzukömmlichkeiten so langer Aufbewahrung hin: Beanspruchung von viel Archivraum durch die jährlich bei manchen Ämtern in die Zehntausende gehenden Betreibungsbegehren, Notwendigkeit der Anschaffung der dafür nötigen Aktengestelle und Zugmappen. Es wird ferner ausgeführt, eine Aufbewahrung der Betreibungsbegehren während mehr als fünf Jahren erscheine als überflüssig, da alsdann Nachschlagungen kaum mehr vorkommen.

Bearbeitung, zuletzt am 04.12.2024, durch:
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