1. Bearbeitung
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2. Abruf & Rang
3. Zitiert durch:
4. Zitiert selbst:
5. Besprechungen:
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6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
Regeste
Für die in Art. 76 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 10. April 1945 über das militärische Kontrollwesen vorgeschriebenen Meldungen stellten wir seinerzeit im Einvernehmen mit der eidgenössischen Militärverwaltung die Formulare B Nr. 50 und K Nr. 2b auf und erklärten sie mit einem Rundschreiben vom 8. Juli 1946 als obligatorisch. Der Text wurde später dem Art. 74 der entsprechenden Verordnung vom 28. November 1952, abgeändert am 28. März 1961, angepasst.
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