1. Bearbeitung
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2. Abruf & Rang
3. Zitiert durch:
4. Zitiert selbst:
5. Besprechungen:
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6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
Regeste
Die Verordnung des Bundesgerichts vom 29. März 1939 betreffend die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister setzt in Art. 3 den Zeitpunkt und den Wortlaut der in Art. 2 vorgeschriebenen Auskündung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt fest. Nach dem letzten Absatz von Art. 3 muss die Auskündung folgende Bestimmung über die Einsprüche gegen die Löschung enthalten:
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