1. Bearbeitung
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2. Abruf & Rang
3. Zitiert durch:
4. Zitiert selbst:
5. Besprechungen:
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6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
Regeste
Nach Art. 67 des Gebührentarifs zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971 (GebT) ist das Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich gebührenfrei. Die Behörde kann jedoch einer Partei oder ihrem Vertreter für böswilliges oder mutwilliges Handeln oder Verletzung des Anstandes eine Busse bis zu Fr. 300.--, die Schreibgebühren und die Auslagen auferlegen.
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