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Regeste
Sachverhalt
Zu einem späteren Zeitpunkt liess sich die Klägerin neu untersuchen. Das Gutachten vom 4. Mai 1998 der neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich geht aus neurologischer Sicht von einem Integritätsschaden bei leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörungen von 35% aus, unter Addition von je 5% für die Beeinträchtigung der Kaufunktion und des Geschmacksinns. Das Gutachten von Dr. C., Spezialarzt FMH für chirurgische Orthopädie, vom 11. Dezember 1998 stellt sodann diverse orthopädische Beeinträchtigungen fest, und zwar 25% als Folge der Wirbelsäulen- und 10% als Folge der Beckenfraktur, 5% wegen der Narbenbildung sowie 5-10% des Gesamtwertes des linken Armes für dessen Beeinträchtigung, Letzteres gemäss Klägerin ausmachend 3.5-7%.
Erwägung 1
1.1 Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich b ...
1.2 Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien eine ...
1.3 Im medizinischen Bereich können sich feststehende Sachve ...
Erwägung 2
2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, beruft sich d ...
2.2 Die Parteien haben lediglich hinsichtlich der im Gutachten (a ...
2.3 Anders verhält es sich mit Bezug auf die von der Klä ...
2.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Parteien eine ...
Erwägung 3
3.1 Zu klären bleibt, ob bei Bejahung eines Grundlagenirrtum ...
3.2 Das Gesetz regelt in Art. 20 Abs. 2 OR den Fall der Teilnicht ...
3.3 Auf den ersten Blick könnte die progressiv ausgestaltete ...
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