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Informationen zum Dokument  BGE 130 III 267  Materielle Begründung

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3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Das Handelsgericht hat die Wort/Bildmarke der Erstklägeri ...
2.1 Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder  ...
2.2 Art. 9 aMSchG stellte dem interessierten Dritten gegen eine n ...
2.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 ...
2.4 Der Gegenstand der Markenbenutzung hat mit dem Gegenstand des ...
2.5 Damit erweist sich die Berufung der Erstklägerin als unb ...
3. Das Handelsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich  ...
4. Die Beklagten machen zunächst geltend, das Handelsgericht ...
4.1 Im Konflikt zweier Zeichen geniesst das ältere Vorrang,  ...
4.2 Da ein internationaler Sachverhalt vorliegt und Schutz fü ...
4.3 Die "notorische Bekanntheit einer Marke" ist ein Rechtsbegrif ...
4.4 Das Bundesgericht hat erkannt, dass die notorische Bekannthei ...
4.5 In der schweizerischen Literatur werden im Wesentlichen diese ...
4.6 Rechtsvergleichend ist festzustellen, dass auch international ...
4.7 Zur Beurteilung der notorischen Bekanntheit erscheinen folgen ...
4.7.1 Obgleich Art. 16 Abs. 2 TRIPS von der "Bekanntheit der Mark ...
4.7.2 Entsprechend Art. 2 Abs. 2 lit. b der Auslegungsempfehlunge ...
4.7.3 Notorietät bedeutet Offenkundigkeit. Notorische Bekann ...
4.7.4 Notorietät setzt weiter voraus, dass die Kenntnis der  ...
4.8 Das Handelsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich ...
4.9 Dass die beiden Zeichen "Tripp Trapp" und "Trip Trap" verwech ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.11.2024, durch:
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