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Informationen zum Dokument  BGE 134 III 625  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
Erwägung 1
1.1 Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführer die letzten ...
1.2 Ebenfalls nicht im Streite liegt, dass der GAV FAR grunds&aum ...
1.3 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe be ...
2. Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich geltend, er h ...
2.1 Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, auch mit dem formellen &Uum ...
2.2 Der Beschwerdeführer legt nunmehr dem Bundesgericht eine ...
2.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ...
3. Zu prüfen ist weiter, ob die B. SA im Zeitpunkt des Inkra ...
3.1 Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass die B. SA p ...
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mit der Aufhebung der S ...
3.3 Das kantonale Gericht hat die Möglichkeit eines Ausschei ...
3.4 Indem die B. SA den Austritt per Ende März 2003 erkl&aum ...
3.5 Die Vorinstanz lehnt die Möglichkeit eines vertraglichen ...
3.5.1 Art. 11.1 der bis 19. Juni 2003 in Kraft gestandenen (und a ...
3.5.2 Art. 11.1 der SBV-Statuten, welcher der zwingenden Mindestv ...
3.5.3 Der an der Generalversammlung vom 26. März 2003 beschl ...
3.6 Die Vorinstanz hat sodann erwogen, einer vertraglichen Austri ...
3.7 Unbegründet ist schliesslich die Auffassung des Beschwer ...
3.8 Insgesamt ergibt sich, dass die B. SA per Ende März 2003 ...
4. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten  ...

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch:
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