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Informationen zum Dokument  BGE 138 III 425  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
4. Grundsätzlich nicht umstritten ist vorliegend, dass die B ...
4.1 Die Beschwerdeführerin stellt jedoch in Abrede, dass das ...
4.2 Demgegenüber bejahte die Vorinstanz die Anwendbarkeit de ...
4.3 Das Datenschutzgesetz gilt generell für das Bearbeiten v ...
4.4 Die Vorinstanz hat auch zutreffend erkannt, dass die Mög ...
4.5 Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bundesrecht, indem sie m ...
Erwägung 5
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn das Da ...
5.2 Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch ke ...
5.3 Das Datenschutzgesetz dient dem Schutz der Persönlichkei ...
5.4 Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG kann grundsätzlich oh ...
5.5 Obgleich das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG grundsätzlic ...
5.6 Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, eine so ...
Erwägung 6
6.1 Nach Art. 9 aAbs. 3 (seit 1. Dezember 2010: Abs. 4) DSG kann  ...
6.2 Die Vorinstanz gestand der Beschwerdeführerin zu, dass d ...
6.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die auf gesetzeskonfo ...
6.4 Ebenso wenig führt das Argument der Beschwerdeführe ...
6.5 Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, ein ...
6.6 Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bundesrecht, indem sie & ...

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch:
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