1. Bearbeitung
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2. Abruf & Rang
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6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
Regeste
Sachverhalt
4. Dass die Beschwerdegegnerin ihre gegenüber der Beschwerdeführerin geschuldeten Aufgaben erfüllt hat, ist unbestritten. Umstritten ist hingegen die Qualifikation der Rechtsverhältnisse im Dreieck zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Versicherungsmakler bzw. die rechtliche Grundlage des allfälligen Entschädigungsanspruchs des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer.
4.1 Zu Ansprüchen im Dreieck zwischen Versicherer, Versicher ...
4.1.1 In BGE 124 III 481 verlangte der Versicherungsmakler die Be ...
4.1.2 Das dem BGE 124 III 481 zugrunde liegende Entschädigun ...
4.2 Die Vorinstanz ging in ihrer Hauptbegründung von einem E ...
4.3 Das Verständnis der Beschwerdeführerin geht demgege ...
4.4 Die Begründung der Vorinstanz zeigt, dass sie das Recht ...
4.5 Die Vorinstanz übernahm mit ihrer Qualifikation der Rech ...
4.6 Der Auffassung der Vorinstanz und damit auch der Lehrmeinung ...
4.6.1 Zwar ist zutreffend, dass der Versicherungsmakler trotz der ...
4.6.2 Es kann offenbleiben, ob der Versicherungsvertrag im Sinn e ...
4.6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdef ...
5. Zu prüfen bleibt die Eventualbegründung der Vorinsta ...
5.1 Das zitierte Urteil ist aufgrund wesentlicher Differenzen im ...
5.2 Massgeblich ist somit, wie die zeitliche Abgrenzung der Court ...
5.3 Selbst wenn eine vertragliche (Neben-)Pflicht zur Überbi ...
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