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Informationen zum Dokument  BGE 80 IV 170  Materielle Begründung

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Regeste
Nach Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruches schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch:
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