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Informationen zum Dokument  BGE 85 IV 121  Materielle Begründung

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Regeste
Das Gesetz verlangt in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB nicht bloss, dass der unter Bewährungsprobe stehende Verurteilte vorsätzlich weder ein Verbrechen noch ein Vergehen verübe, sondern es fordert darüber hinaus, dass er sich allgemein des bedingten Strafvollzuges würdig erweise, d.h. dass er das in ihn gesetzte Vertrauen, er werde sich wohlverhalten, auch durch leichtere Verfehlungen, namentlich durch Übertretungen und fahrlässig begangene Delikte, nicht täusche. Das Wohlverhalten, das erwartet wird, muss sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf sämtliche Lebensgebiete erstrecken. Getäuscht ist das richterliche Vertrauen auch dann, wenn die während der Probezeit begangene Verfehlung zu einem andern Lebensbereich gehört als die strafbare Handlung, für die der bedingte Strafvollzug gewährt worden ist. So wird beim Dieb oder Betrüger nicht nur vorausgesetzt, dass er sich an fremdem Eigentum nicht mehr verfehle, sondern ebensosehr, dass er auch auf sittlichem und anderen Gebieten nicht mehr strafbar werde. Dementsprechend muss nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 schon bei der Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Erwartung gerechtfertigt sein, der Täter werde durch die Warnungsstrafe von weiteren Verbrechen und Vergehen schlechthin abgehalten, nicht bloss von Strafhandlungen, für welche die Massnahme zugebilligt wird. Und ebenso müssen bei der Beurteilung dieser Voraussage ausser den Tatumständen das gesamte frühere Verhalten und der Charakter des Täters als Ganzes berücksichtigt werden, nicht nur diejenigen Charaktereigenschaften und früheren Handlungen, die mit der zu beurteilenden Tat sachlich im Zusammenhange stehen.

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch:
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