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Informationen zum Dokument  BGE 132 V 166  Materielle Begründung

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Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. (Verfahrensvereinigung; vgl. BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweise ...
Erwägung 2
2.1 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder V ...
2.2 Das BAG hat mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verschieden ...
3. Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbesc ...
4. Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist nach Art. 87 ...
5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Panorama beantrage ...
5.1 Da das BAG, das als Prozesspartei in einen aussergerichtliche ...
5.2 Laut Art. 108 Abs. 3 OG ist dem Beschwerdeführer eine ku ...
6. Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht die Re ...
7. Nach der sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 5  ...
8. Zu prüfen ist nachfolgend die von Pro Life mit Schreiben  ...
8.1 Gemäss Art. 7 KVG kann die versicherte Person unter Einh ...
8.2 Die Panorama teilte den betroffenen Versicherten Mitte April  ...
8.3 Das kantonale Gericht bejahte die Gültigkeit der Kü ...
8.4 Das BAG wendet im Wesentlichen ein, in Bezug auf den hier in  ...
Erwägung 8.5
8.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das Ste ...
8.5.2 Die Vorbringen des BAG zur angeblich nicht gesetzeskonforme ...
9. Steht die Gültigkeit der Kündigungen dem Grundsatz n ...
9.1 Während die Vorinstanz gestützt auf Art. 7 Abs. 2 K ...
9.2 Art. 7 Abs. 2 KVG bestimmt, dass bei Mitteilung einer neuen P ...
9.3 Panorama/Pro Life teilten den Vereinsmitgliedern im April 200 ...
Erwägung 10

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch:
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